Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
17.12.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
Text
§ 7. Steuerpflichtiges Vermögen.Paragraph 7, Steuerpflichtiges Vermögen.
Als steuerpflichtiges Vermögen gilt:
Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
bei natürlichen Personen der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge vom Gesamtvermögen verbleibt,
bei Kapitalgesellschaften das Gesamtvermögen, mindestens jedoch der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Vermögensbetrag,bei Kapitalgesellschaften das Gesamtvermögen, mindestens jedoch der im Paragraph 6, Absatz eins, bezeichnete Vermögensbetrag,
bei den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit mehr als 150 000 Schilling Vermögen das Gesamtvermögen;bei den im Paragraph 6, Absatz 2, bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit mehr als 150 000 Schilling Vermögen das Gesamtvermögen;
bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 665/1976
Schlagworte
Bemessungsgrundlage
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12042413
Alte Dokumentnummer
N3195411878R