Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 5c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5c

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 5 c,
  1. Absatz einsJenen Mitgliedern, die die Funktion des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen ausgeübt wurde, 8 v. H. des Differenzbetrages zwischen der Geldentschädigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und der Geldentschädigung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, höchstens jedoch 80 v. H. des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden Differenzbetrages. Für die höhere Funktion nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten Funktion zuzurechnen. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Paragraph 5 b, Absatz 2, letzter Satz ist das im

2. Satz festgelegte Höchstausmaß der Zulage entsprechend zu kürzen.

  1. Absatz 2Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf Ruhebezug im Sinne des Paragraph 5 b, erworben, jedoch zumindest drei Jahre Funktionen nach Absatz eins, innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.

Schlagworte

Rente, Pension

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12016252

Alte Dokumentnummer

N1199715707A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P5c/NOR12016252

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