Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 58

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 58,
  1. Absatz einsDer Präsident ordnet ohne Verzug die Verhandlung an. Zu dieser sind der Antragsteller, die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes, die zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufen ist, zu laden. In den Fällen des Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins und 4 B-VG sind auch die an der Rechtssache beteiligten Parteien zu laden.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, und die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Bundes oder des Landes haben binnen zwei Wochen nach Empfang der Ladung eine schriftliche Äußerung über den Gegenstand zu erstatten.

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40166294

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P58/NOR40166294

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