Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

E. Bei Anfechtung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen (Artikel 139, des Bundes-Verfassungsgesetzes).

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDer Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muß begehren, daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.
  2. Absatz 2Von einem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden oder wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der bei diesem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) anhängigen Rechtssache ist.
  3. Absatz 3Hat ein Gericht (unabhängiger Verwaltungssenat) einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dieser Sache bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Entscheidungen und Verfügungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
  4. Absatz 4Hat das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) die Verordnung, deren Überprüfung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

Schlagworte

Verordnungsprüfung, Individualantrag

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12013212

Alte Dokumentnummer

N1199011235H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P57/NOR12013212

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