Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
05.07.1953
Außerkrafttretensdatum
20.07.2023
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz einsEine Ausfertigung der Klage samt deren Beilagen ist der beklagten Partei mit dem Auftrage zuzustellen, innerhalb einer bestimmten Frist eine Gegenschrift einzubringen. Die Frist ist mit mindestens zwei Wochen zu bemessen.
(2)Absatz 2Zur Vorbereitung der Verhandlung kann den Parteien auch die Erstattung weiterer Äußerungen und Gegenäußerungen innerhalb zu bestimmender Fristen freigestellt werden.
(3)Absatz 3Eine Verlängerung dieser Fristen kann nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden; die Zustimmung der Gegenpartei ist hiezu weder erforderlich noch ausreichend.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR12004593
Alte Dokumentnummer
N1195311082P