Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36g
Inkrafttretensdatum
31.07.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
VfGG
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 36g.Paragraph 36 g,
Die §§ 36a bis 36e sind auf Verfahren, in denen eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, durch den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Rechnungshofes die Volksanwaltschaft und an die Stelle des Gebarungsbereiches der Vollzugsbereich tritt. Die Paragraphen 36 a bis 36e sind auf Verfahren, in denen eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, durch den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Rechnungshofes die Volksanwaltschaft und an die Stelle des Gebarungsbereiches der Vollzugsbereich tritt.
Schlagworte
Kompetenzfeststellung, Kompetenzgerichtsbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2014
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR12014161
Alte Dokumentnummer
N1199312771A