(5)Absatz 5Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Falle des Abs. 2, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Falle des Absatz 2,, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.