Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

05.07.1953

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Leitung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Präsidenten zu; er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen und Beratungen.
  2. Absatz 2Im Falle seiner Verhinderung hat ihn der Vizepräsident zu vertreten.
  3. Absatz 3Ist auch dieser verhindert, so übernimmt die Leitung das in Wien anwesende an Jahren älteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn die Stelle des Präsidenten unbesetzt ist.
  5. Absatz 5Der Präsident kann dem Vizepräsidenten auch, abgesehen vom Falle des Absatz 2,, den Vorsitz bei Verhandlungen und Beratungen übertragen. Der Vizepräsident ist berechtigt, an den Verhandlungen, in denen er nicht den Vorsitz führt, als Stimmführer teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004549

Alte Dokumentnummer

N1195311038P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P3/NOR12004549

Navigation im Suchergebnis