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Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene § 0

Kurztitel

Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 155/1953

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.02.1954

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

12.08.1949

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Titel

Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges:
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949
StF: BGBl. Nr. 155/1953 (NR: GP VII RV 66 AB 119 S. 15. BR: S. 86.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Vertragsteil „Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke im Felde“

Sonstige Textteile

Nachdem die am 12. August 1949 unterzeichneten vier Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 11. August 1953.

Ratifikationstext

Dieses Abkommen wurde von den nachstehend angeführten Staaten unterzeichnet, wobei diejenigen Staaten, die anläßlich ihrer Unterzeichnung Vorbehalte gemacht haben, mit einem * versehen sind. Die Vorbehalte selbst sind nach dem Text des Genfer Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten abgedruckt.

Afghanistan, Volksrepublik Albanien *, Argentinien *, Australien (hat sich das Recht vorbehalten, anläßlich der Ratifikation Vorbehalte zu machen), Österreich, Belgien, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik *, Bolivien, Brasilien, Volksrepublik Bulgarien *, Kanada, Ceylon, Chile, China, Kolumbien, Kuba, Dänemark, Ägypten, Equador, Spanien, Vereinigte Staaten von Amerika, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Volksrepublik Ungarn *, Indien, Iran, Republik Irland, Israel *, Italien, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Mexiko, Fürstentum Monaco, Nikaragua (ad referendum), Norwegen, Neuseeland, Pakistan, Paraguay, Niederlande, Peru, Republik der Philippinen (unter Vorbehalt der Ratifikation), Polen *, Portugal *, Volksrepublik Rumänien *, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Heiliger Stuhl, El Salvador, Schweden (unter Vorbehalt der Ratifikation), Schweiz, Syrien, Tschechoslowakei *, Türkei, Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik *, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken *, Uruguay, Venezuela, Föderative Volksrepublik Jugoslawien *.

Vorbehalte, die anläßlich der Unterzeichnung der Genfer Abkommen zum Schutz der Kriegsopfer vom 12. August 1949 gemacht worden sind.

Volksrepublik Albanien

Herr MALO, Erster Sekretär an der albanischen Gesandtschaft in Paris:

Ziffer eins Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde.

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

Ziffer 2 Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See.

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

Ziffer 3 Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen.

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß für den Fall, daß die Kriegsgefangenen durch die Gewahrsamsmacht einer anderen Macht übergeben werden, die Macht, die sie gefangengenommen hat, auch weiterhin für die Anwendung des Abkommens auf diese Kriegsgefangenen verantwortlich bleibt.“

Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß die Personen, die gemäß den Gesetzen der Gewahrsamsmacht auf Grund der Grundsätze des Nürnberger Prozesses wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die MenschlichkeitNächster Suchbegriff verurteilt worden sind, derselben Behandlung unterworfen werden müssen wie die in dem in Frage stehenden Lande verurteilten Personen. Albanien erachtet sich daher, soweit er die Gruppe der im vorliegenden Vorbehalt genannten Personen betrifft, nicht an Artikel 85 gebunden.“

Ziffer 4 Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten.

Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Albanien wird ein Ersuchen einer Gewahrsamsmacht an eine humanitäre Organisation oder an einen neutralen Staat, die Stellung einer Schutzmacht einzunehmen, nur dann anerkennen, wenn die Macht, deren Staatsangehörige die geschützten Personen sind, ihre Zustimmung erteilt hat.“

Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Albanien ist der Meinung, daß für den Fall, daß die geschützten Personen durch die Gewahrsamsmacht einer anderen Macht übergeben werden, die Gewahrsamsmacht auch weiterhin für die Anwendung des Abkommens auf diese geschützten Personen verantwortlich bleibt.“

Argentinien

Herr SPERONI, Erster Sekretär an der argentinischen Gesandtschaft in Bern, macht den folgenden Vorbehalt zu den vier Abkommen von Genf:

„Die argentinische Regierung hat mit Interesse die Arbeiten der Konferenz verfolgt und die argentinische Delegation hat mit Freude an ihnen teilgenommen. Die Aufgabe ist schwer gewesen, aber wir haben, wie unser Präsident anläßlich der Schlußsitzung richtig bemerkt hat, Erfolg gehabt.

Argentinien hat, meine Herren, stets unter vielen anderen Nationen eine führende Stellung bezüglich der Fragen, die Gegenstand unserer Debatten waren, eingenommen. Ich unterzeichne daher im Namen meiner Regierung und ad referendum die vier Abkommen unter dem Vorbehalt, daß unter Ausschluß aller anderen Artikel einzig der gemeinsame

Artikel 3 bei bewaffneten Konflikten nicht internationalen Charakters Anwendung finden wird. Ebenso unterzeichne ich das Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten unter Vorbehalt des Artikels 68.“

Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik

Herr KOUTEINIKOV, Führer der Delegation der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik:

Ziffer eins Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Ziffer 2 Bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Ziffer 3 Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen macht die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgende Vorbehalte:

Zu Artikel 10: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Vorheriger SuchbegriffVerbrechen gegen die MenschlichkeitNächster Suchbegriff verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

Ziffer 4 Bei der Unterzeichnung des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten fühlt sich die Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik verpflichtet, folgendes zu erklären:

„Obwohl sich das vorliegende Abkommen nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzen Gebietes befindet, bezieht und es daher nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht, anerkennt die Delegation der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß das genannte Abkommen befriedigende Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen enthält, und erklärt, daß sie von der Regierung der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik ermächtigt ist, das vorliegende Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen:

Zu Artikel 11: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Brasilien

Herr PINTO DA SILVA, brasilianischer Generalkonsul in Genf, gibt folgende Vorbehalte zum Genfer Abkommen über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten ab:

„Brasilien wünscht bei der Unterzeichnung des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten zwei ausdrückliche Vorbehalte zu machen. Zu Artikel 44, weil er geeignet ist, die Tätigkeit der Gewahrsamsmacht zu beeinträchtigen. Zu Artikel 46, weil der Inhalt seines Absatzes 2 den Aufgabenkreis des Abkommens, dessen wesentlicher und besonderer Zweck der Schutz von Personen und nicht der ihres Eigentumes ist, überschreitet.“

Volksrepublik Bulgarien

Herr Kosta B. SVETLOV, bulgarischer Minister in der Schweiz, gibt folgende Erklärung ab:

„In meiner Eigenschaft als Beauftragter der Regierung der Volksrepublik Bulgarien habe ich hier die angenehme Aufgabe, ihrer Genugtuung darüber Ausdruck zu verleihen, daß sie an der Ausarbeitung eines humanitären Werkzeuges von allerhöchster internationaler Bedeutung - eine Gruppe von Abkommen zum Schutz aller Kriegsopfer - mitwirken konnte.

Nichtsdestoweniger verleihe ich dem Wunsche Ausdruck, daß es nicht notwendig sein wird, sie anzuwenden, d. h., daß wir alle jede Anstrengung machen, einen neuen Krieg zu verhindern, um nicht Opfer zu haben, denen auf Grund der Bestimmungen eines Abkommens geholfen werden muß.

Zunächst muß ich das lebhafte Bedauern meiner Regierung zum Ausdruck bringen, daß die Mehrheit der diplomatischen Konferenz den Vorschlag der sowjetischen Delegation, betreffend das bedingungslose Verbot der Atomwaffen und anderer Waffen zur Massenausrottung der Bevölkerung, abgelehnt hat.“

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht daher bei der Unterzeichnung der Abkommen folgende Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil der Abkommen bilden:

Ziffer eins Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens die folgenden Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Zivilpersonen in Kriegszeiten an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen, ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Gewahrsamsmacht von Zivilpersonen in Kriegszeiten, die diese Personen einer anderen Macht übergeben hat, die mit der Aufnahme derselben einverstanden ist, nicht von der Verpflichtung befreit betrachten, die Bestimmungen des Abkommens auf diese Personen für die Zeit, während der sie durch diese andere Macht in Gewahrsam gehalten werden, anzuwenden.“

Ziffer 2 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens folgenden Vorbehalt, der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder von Sanitätspersonal der bewaffneten Kräfte zur See an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Ziffer 3 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens die folgenden Vorbehalte, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Kriegsgefangenen an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Gewahrsamsmacht von Kriegsgefangenen, die diese Personen einer anderen Macht übergeben hat, die mit der Aufnahme derselben einverstanden ist, nicht von der Verpflichtung befreit betrachten, die Bestimmungen des Abkommens auf diese Personen für die Zeit, während der sie durch diese andere Macht in Gewahrsam gehalten werden, anzuwenden.“

Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Bulgarien erachtet sich nicht für verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 85 auf Kriegsgefangene, die wegen vor ihrer Gefangennahme begangener Kriegsverbrechen oder Vorheriger SuchbegriffVerbrechen gegen die MenschlichkeitNächster Suchbegriff auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht und gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses verurteilt worden sind, auszudehnen, weil diese Verurteilten sich den Bestimmungen des Landes unterwerfen müssen, in dem sie ihre Strafe zu verbüßen haben.“

Ziffer 4 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949.

Die Regierung der Volksrepublik Bulgarien macht bei der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens den folgenden Vorbehalt, der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Bulgarien wird die Tatsache, daß sich eine Gewahrsamsmacht von Verwundeten, Kranken oder Sanitätspersonal der bewaffneten Kräfte im Felde an eine neutrale Macht oder an eine humanitäre Organisation wendet, um ihr den Schutz dieser Personen ohne die Zustimmung der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige sie sind, anzuvertrauen, nicht als gültig anerkennen.“

Kanada

Herr WERSHOF, Botschaftsrat des kanadischen Hochkommissariates in London, macht folgenden Vorbehalt bezüglich des Genfer Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten:

„Kanada behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68, Absatz 2, ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, wo die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Spanien

Herr CALDERON Y MARTIN, spanischer Minister in der Schweiz, macht folgenden Vorbehalt bezüglich des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen; der Text dieses Vorbehaltes ist in spanischer, französischer und englischer Sprache hinterlegt worden:

„Betreffend die Garantie für die Verfahrensvorschriften und die strafrechtlichen und disziplinären Folgen wird Spanien den Kriegsgefangenen die gleiche Behandlung zugestehen, die seine Gesetze für seine eigenen nationalen Streitkräfte vorsehen.

Unter „inkraftstehendem Völkerrecht“ (Artikel 99) versteht Spanien nur dasjenige, das sich aus Verträgen ergibt oder das vorher von den Organisationen ausgearbeitet worden ist, denen Spanien angehört.“

Vereinigte Staaten von Amerika

Herr VINCENT, Minister der Vereinigten Staaten von Amerika in der Schweiz, gibt bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 folgende Erklärung ab:

„Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterstützt vollinhaltlich die vom Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten verfolgten Ziele.

Ich habe von meiner Regierung den Auftrag, dieses Abkommen mit folgendem Vorbehalt bezüglich des Artikels 68 zu unterzeichnen:

„Die Vereinigten Staaten von Amerika behalten sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68, Absatz 2, ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die dort angeführten Verbrechen gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, wo die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Volksrepublik Ungarn

Frau KARA macht folgende Vorbehalte:

„Die Delegation der Volksrepublik Ungarn hat sich in der Sitzung der diplomatischen Konferenz vom 11. August 1949 das Recht vorbehalten, nach Prüfung der Abkommen ausdrückliche Vorbehalte bei der Unterzeichnung zu machen. Sie hat in ihrer Rede anläßlich der genannten Sitzung aufmerksam gemacht, daß sie nicht mit allen Bestimmungen dieser Abkommen einverstanden ist. Nach gründlicher Prüfung des Textes der Abkommen hat die Regierung der Volksrepublik Ungarn beschlossen, die Abkommen trotz ihrer in die Augen springenden Mängel zu unterzeichnen, da sie der Ansicht ist, daß die Abkommen einen Fortschritt im Vergleiche zur gegenwärtigen Lage bezüglich der Verwirklichung humanitärer Grundsätze und des Schutzes der Kriegsopfer darstellen.

Die Regierung der Volksrepublik Ungarn ist verpflichtet festzustellen, daß die tatsächlichen Ergebnisse der am 12. August 1949 beendeten diplomatischen Konferenz nicht mit den Hoffnungen übereinstimmen, wenn man bedenkt, daß die Mehrheit der Teilnehmer der Konferenz die Vorschläge der sowjetischen Delegation, betreffend die Atomwaffe und die anderen Mittel zur Massenausrottung der Bevölkerung, nicht angenommen hat.

Die Delegation der Volksrepublik Ungarn hat mit Bedauern den Standpunkt der Mehrheit der Konferenz zur Kenntnis genommen, der den Wünschen der im Kampf um den Frieden und um ihre Freiheit stehenden Völker widerspricht. Die Delegaton der Volksrepublik Ungarn ist überzeugt, daß die Annahme der sowjetischen Vorschläge die wirksamste Maßnahme zum Schutz der Kriegsopfer gewesen wäre. Die Delegation der Volksrepublik Ungarn wünscht insbesondere die wesentlichen Mängel des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten aufzuzeigen, Mängel, auf die sie die an der Konferenz teilnehmenden Staaten während der Sitzungen aufmerksam gemacht hat. Es handelt sich besonders um Artikel 4 des Abkommens, demgemäß sich die Bestimmungen des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten nicht auf gewisse Personen erstrecken, weil der Staat, dessen Staatsangehörige sie sind, dem Abkommen nicht beigetreten ist. Die Regierung der Volksrepublik Ungarn ist der Ansicht, daß diese Bestimmungen den humanitären Grundsätzen widersprechen, die das Abkommen zu gewährleisten wünscht.

Die Regierung der Volksrepublik Ungarn hat in gleicher Weise schwere Bedenken gegen Artikel 5 des genannten Abkommens, nach welchem schon ein berechtigter Verdacht einer feindlichen Tätigkeit gegen die Sicherheit des Staates genügt, um die geschützten Personen des durch das Abkommen gewährleisteten Schutzes zu berauben. Die Regierung der Volksrepublik Ungarn ist der Ansicht, daß diese Bestimmung von vornherein die Verwirklichung der grundlegenden Prinzipien des Abkommens hinfällig macht.

Die ausdrücklichen Vorbehalte der Regierung der Volksrepublik Ungarn anläßlich der Unterzeichung der Abkommen lauten wie folgt:

Ziffer eins Nach Ansicht der Regierung der Volksrepublik Ungarn können die Bestimmungen des Artikels 10 der Abkommen über die „Verwundeten und Kranken“, „zur See“ und die „Kriegsgefangenen“, ebenso wie die des Artikels 11 des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, betreffend die Stellvertretung der Schutzmacht, nur in jenem Fall angewendet werden, in dem die Regierung des Staates, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht mehr besteht.

Ziffer 2 Die Regierung der Volksrepublik Ungarn kann die Bestimmung des Artikels 11 des Abkommens über die „Verwundeten und Kranken“, „zur See“, die „Kriegsgefangenen“ beziehungsweise des Artikels 12 des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen, gemäß denen die Zuständigkeit der Schutzmacht sich auf die Auslegung der Abkommen erstreckt, nicht annehmen.

Ziffer 3 Bezüglich des Artikels 12 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen hält die Regierung der Volksrepublik Ungarn ihren Standpunkt aufrecht, demgemäß im Falle einer Übergabe von Kriegsgefangenen von einer Macht an eine andere die Verantwortlichkeit für die Anwendung der Bestimmungen der Abkommen diese beiden Mächte treffen soll.

Ziffer 4 Die Delegation der Volksrepublik Ungarn wiederholt ihren Protest, der im Laufe der Beratungen über Artikel 85 des Abkommens über die Kriegsgefangenen erhoben worden ist, und zwar, daß die Kriegsgefangenen, die wegen Kriegsverbrechen und wegen Vorheriger SuchbegriffVerbrechen gegen die MenschlichkeitNächster Suchbegriff gemäß den Grundsätzen von Nürnberg verurteilt worden sind, der gleichen Behandlung unterworfen werden müssen wie die wegen anderer Verbrechen verurteilten Verbrecher.

Ziffer 5 Die Regierung der Volksrepublik Ungarn hält schließlich ihren Standpunkt, betreffend Artikel 45 des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen, aufrecht, demgemäß im Falle der Übergabe von geschützten Personen von einer Macht an eine andere die Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens diese beiden Mächte treffen soll.“

Israel

Herr KAHANY, israelischer Delegierter beim Europäischen Amt der Vereinten Nationen und beim Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, gibt folgende Erklärung ab:

„Gemäß den Anweisungen, die ich von meiner Regierung erhalten habe, werde ich das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen ohne jeden Vorbehalt unterzeichnen. Die Unterzeichnung je der drei anderen Abkommen erfolgt jedoch unter den Vorbehalten nachstehenden Inhaltes:

Ziffer eins Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde.

Unter dem Vorbehalte, daß Israel zwar die Unverletzlichkeit der Embleme und Unterscheidungszeichen des Abkommens anerkennen, sich selbst aber des Roten Davidschildes als Emblem und Unterscheidungszeichen des Sanitätsdienstes seiner bewaffneten Kräfte bedienen wird.

Ziffer 2 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See.

Unter dem Vorbehalte, daß Israel zwar die Unverletzlichkeit der Embleme und Unterscheidungszeichen des Abkommens anerkennen, sich selbst aber des Roten Davidschildes auf den Fahnen, Armbinden und ebenso auf allen Ausrüstungsgegenständen (inbegriffen die Spitalschiffe), die im Sanitätsdienst verwendet werden, bedienen wird.

Ziffer 3 Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten.

Unter dem Vorbehalte, daß Israel zwar die Unverletzlichkeit der Embleme und Unterscheidungszeichen, wie sie im Artikel 38 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949 vorgesehen ist, anerkennen, sich selbst aber des Roten Davidschildes als Emblem und Unterscheidungszeichen, wie es in diesem Abkommen vorgesehen ist, bedienen wird.“

Italien

Herr AURITI, italienischer Botschafter, gibt zu dem Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und zu den Empfehlungen 6, 7 und 9 der diplomatischen Konferenz von Genf folgende Erklärungen ab:

Ziffer eins Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen.

Die italienische Regierung erklärt, bezüglich des letzten Absatzes des Artikels 66 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen Vorbehalte zu machen.

Ziffer 2 Empfehlung 6 der diplomatischen Konferenz von Genf.

In Anbetracht, daß die Konferenz den Wunsch ausgedrückt hat, 'die Hohen Vertragschließenden Parteien mögen in naher Zukunft eine Expertenkommission beauftragen, die Verbesserung moderner Übertragungsmittel zwischen den Spitalschiffen einerseits und den Kriegsschiffen und Militärflugzeugen andererseits zu studieren', gibt die italienische Regierung der Hoffnung Ausdruck, daß die genannte Expertenkommission, wenn möglich, in den folgenden Monaten einberufen wird, um einen internationalen Code auszuarbeiten, der den Gebrauch dieser Mittel genau regelt.

Die bewaffneten Kräfte Italiens sind gegenwärtig damit beschäftigt, dieses Gebiet eingehend zu studieren, und wären gegebenenfalls bereit, konkrete technische Vorschläge, die als Verhandlungsgrundlage dienen könnten, vorzulegen.

Ziffer 3 Empfehlung 7 der diplomatischen Konferenz.

Die italienische Regierung ist bereit, alle geeignet erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Spitalschiffe häufig und regelmäßig Mitteilungen, die sich auf ihren Standort, ihre Fahrtrichtung und ihre Geschwindigkeit beziehen, aussenden.

Ziffer 4 Empfehlung 9 der diplomatischen Konferenz.

Was den zweiten Absatz der Empfehlung 9 betrifft, so ist die italienische Regierung der Ansicht, daß die Verwaltungen des Fernmeldewesens der Hohen Vertragschließenden Parteien zusammenarbeiten sollen, um ein System für die Zusammenstellung von Telegrammen der Kriegsgefangenen einzurichten, damit die Übermittlung von chiffrierten Nachrichten erleichtert wird und so Irrtümer und doppelte internationale Übermittlungen mit den sich daraus ergebenden Kostenerhöhungen vermieden werden.“

Luxemburg

Herr STURM, luxemburgischer Geschäftsträger in der Schweiz, macht folgenden Vorbehalt:

„Der in gehöriger Form von seiner Regierung ermächtigte unterzeichnete Delegierte des Großherzogtums Luxemburg hat heute am 8. Dezember 1949 das von der diplomatischen Konferenz von Genf ausgearbeitete Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen unter dem Vorbehalt unterzeichnet, daß das positive staatliche Recht auch weiterhin auf die laufenden Angelegenheiten angewendet wird.“

Neuseeland

Herr George Robert LAKING, Rat an der neuseeländischen Botschaft in Washington, gibt folgende Erklärung ab:

„Die Regierung von Neuseeland wünscht, daß ich bei der Unterzeichnung der von der diplomatischen Konferenz von Genf 1949 ausgearbeiteten vier Abkommen erkläre, daß sie nicht genügend Zeit hatte, um die von anderen Staaten gemachten Vorbehalte zu studieren, und sich daher gegenwärtig ihre Stellungnahme hinsichtlich der genannten Vorbehalte vorbehält.

Die Regierung von Neuseeland wünscht, daß ich bei der Unterzeichnung des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten folgende Vorbehalte mache:

Ziffer eins Neuseeland behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, nach dem Rechte des besetzten Gebietes zu der Zeit, zu der die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.

Ziffer 2 Im Hinblick darauf, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen die in der Charter und im Urteil des Nürnberger Gerichtshofes festgelegten Grundsätze gebilligt und die Völkerrechtkskommission beauftragt hat, diese Grundsätze in eine allgemeine Kodifikation der Verletzungen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschlichkeit aufzunehmen, behält sich Neuseeland das Recht vor, ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 70 Absatz 1 die notwendigen Maßnahmen zur Bestrafung dieser Verletzungen zu ergreifen.“

Niederlande

Herr BOSCH, Chevalier VAN ROSENTHAL, niederländischer Minister in der Schweiz, erklärt folgendes:

„Meine Regierung hat mich beauftragt, die von der diplomatischen Konferenz in Genf vom 21. April bis zum 12. August 1949 ausgearbeiteten vier Abkommen zu unterzeichnen. Meine Regierung wünscht, folgende Vorbehalte, betreffend das Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, zu machen:

Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Rechte des besetzten Gebietes zu der Zeit, zu der die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Polen

Herr PRZYBOS, polnischer Minister in der Schweiz, macht folgende Vorbehalte, betreffend die vier Genfer Abkommen:

Ziffer eins Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seines Artikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.

Die Regierung der polnischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgabe übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten und Kranken oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Ziffer 2 Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seines Artikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.

Die Regierung der polnischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Ziffer 3 Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 10, 12 und 85 dem genannten Abkommen beitritt.

Bezüglich Artikel 10 wird die Regierung der polnischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Kriegsgefangenen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der polnischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese Kriegsgefangenen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.

Bezüglich Artikel 85 wird die Regierung der polnischen Republik es nicht als rechtswirksam betrachten, daß die Kriegsgefangenen, die wegen Kriegsverbrechen oder Vorheriger SuchbegriffVerbrechen gegen die MenschlichkeitNächster Suchbegriff im Sinne der Urteile von Nürnberg verurteilt worden sind, im Genuß des vorliegenden Abkommens bleiben, und zwar so, daß die wegen dieser Verbrechen verurteilten Kriegsgefangenen den in Kraft stehenden Vorschriften über den Strafvollzug des in Frage stehenden Staates unterworfen werden müssen.

Ziffer 4 Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, daß die Regierung der polnischen Republik unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 11 und 45 genannten Abkommen beitritt.

Bezüglich Artikel 11 wird die Regierung der polnischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der geschützten Personen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 45 wird die Regierung der polnischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die geschützten Personen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese geschützten Personen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.“

Portugal

Herr Goncalo CALDEIRO COELHO, portugiesischer Geschäftsträger in der Schweiz, macht folgende Vorbehalte:

  1. Litera a
    Artikel 3, den vier Abkommen gemeinsam:
    Da eine genaue Begriffsbestimmung nicht vorgenommen worden ist, was unter einem Konflikt mit nicht internationalem Charakter zu verstehen ist, und da, für den Fall, daß diese Bezeichnung sich nur auf den Bürgerkrieg bezieht, der Augenblick, von dem ab ein bewaffneter Aufstand internen Charakters als solcher betrachtet werden muß, nicht genau festgelegt ist, behält sich Portugal das Recht vor, die Bestimmungen des Artikels 3, soweit sie den Bestimmungen der portugiesischen Gesetze widersprechen könnten, auf allen Gebieten, die seiner Oberhoheit unterstehen, gleichgültig wo, in welchem Weltteil sie sich befinden, nicht anzuwenden.
  2. Litera b
    Artikel 10 der Abkommen römisch eins, römisch II und römisch III und Artikel 11 des Abkommens IV:
    Die portugiesische Regierung nimmt die obgenannten Artikel nur unter dem Vorbehalt an, daß die von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, betreffend die Übernahme der Aufgaben, die normalerweise den Schutzmächten übertragen sind, die Zustimmung oder das Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, erhalten haben (Heimatstaaten).
  3. Litera c
    Artikel 13 des Abkommens römisch eins und Artikel 4 des Abkommens III:
    Die portugiesische Regierung macht bezüglich der Anwendung dieser Artikel in allen jenen Fällen einen Vorbehalt, in denen die rechtmäßige Regierung schon um einen Waffenstillstand oder um die Einstellung der militärischen Operationen, gleichgültig welcher Art immer, angesucht und sie angenommen hat, selbst wenn die bewaffneten Kräfte im Felde noch nicht kapituliert haben.
  4. Litera d
    Artikel 60 des Abkommens III:
    Die portugiesische Regierung nimmt diesen Artikel unter dem Vorbehalt an, daß sie sich keinesfalls verpflichtet, den Gefangenen als monatlichen Sold eine höhere Summe als 50% des Soldes zu bezahlen, der den portugiesischen Soldaten mit gleicher Bezahlung und Rang, die sich im aktiven Dienst in der Kampfzone befinden, zusteht.“

Volksrepublik Rumänien

Herr Ioan DRAGOMIR, rumänischer Geschäftsträger in der Schweiz, gibt folgende Erklärung ab:

Ziffer eins Die Regierung der Volksrepublik Rumänien macht bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Ziffer 2 Die Regierung der Volksrepublik Rumänien macht bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Ziffer 3 Die Regierung der Volksrepublik Rumänien macht bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen folgende Vorbehalte:

Zu Artikel 10: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Volksrepublik Rumänien erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Vorheriger SuchbegriffVerbrechen gegen die MenschlichkeitNächster Suchbegriff verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

Ziffer 4 Ich bin ermächtigt, bei der Unterzeichnung des Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten folgendes zu erklären:

Die Regierung der Volksrepublik Rumänien ist der Ansicht, daß dieses Abkommen, da es sich nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, erstreckt, nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht.Trotzdem bin ich, von der Überlegung ausgehend, daß das Abkommen den Zweck hat, die Interessen der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet zu schützen, von der Regierung der Volksrepublik Rumänien ermächtigt, das genannte Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen:

Zu Artikel 11: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Volksrepublik Rumänien wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Der sehr ehrenwerte Sir Robert L. CRAIGIE vom Foreign Office gibt folgende Erklärung ab:

„Die Regierung seiner Majestät hat mich beauftragt, bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten folgenden Vorbehalt zu machen:

„Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 68 Absatz 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, zu der die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.“

Tschechoslowakei

Herr TAUBER, tschechoslowakischer Minister in der Schweiz, macht folgende Vorbehalte:

Ziffer eins Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seines Artikels 10 beitritt.

Die Regierung der tschechoslowakischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten und Kranken oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Ziffer 2 Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seines Artikels 10 beitritt.

Die Regierung der tschechoslowakischen Republik wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Ziffer 3 Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seiner Artikel 10, 12 und 85 beitritt.

Bezüglich Artikel 10 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Kriegsgefangenen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese Kriegsgefangenen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.

Bezüglich Artikel 85 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik es nicht als rechtswirksam betrachten, daß die Kriegsgefangenen, die wegen Kriegsverbrechen oder Vorheriger SuchbegriffVerbrechen gegen die MenschlichkeitNächster Suchbegriff im Sinne der Urteile von Nürnberg verurteilt worden sind, im Genuß des vorliegenden Abkommens bleiben, und zwar so, daß die wegen dieser Verbrechen verurteilten Kriegsgefangenen den in Kraft stehenden Vorschriften über den Strafvollzug des in Frage stehenden Staates unterworfen werden müssen.

Ziffer 4 Anläßlich der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten erkläre ich, daß die Regierung der tschechoslowakischen Republik dem genannten Abkommen unter Vorbehalt seiner Artikel 11 und 45 beitritt.

Bezüglich Artikel 11 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der geschützten Personen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der tschechoslowakischen Republik die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die geschützten Personen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese geschützen Personen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.

Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik

BOGOMOLETZ, Führer der Delegation der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik:

Ziffer eins Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde macht die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Ziffer 2 Bei der Unterzeichnung des Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See macht die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Ziffer 3 Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen macht die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik folgende Vorbehalte:

Zu Artikel 10: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Vorheriger SuchbegriffVerbrechen gegen die MenschlichkeitNächster Suchbegriff verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

Ziffer 4 Bei der Unterzeichnung des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, fühlt sich die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik verpflichtet, folgendes zu erklären:“

„Obwohl sich das vorliegende Abkommen nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, bezieht und es daher nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht, anerkennt die Delegation der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, daß das genannte Abkommen befriedigende Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen enthält, und erklärt, daß sie von der Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik ermächtigt ist, das vorliegende Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen:

Zu Artikel 11: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

General SLAVINE, Führer der Delegation der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken:

Ziffer eins Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde macht die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Ziffer 2 Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See macht die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Ziffer 3 Bei der Unterzeichnung des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen macht die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken folgenden Vorbehalt:

Zu Artikel 10: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder an eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die Kriegsgefangenen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 12: „Die Union der Sozialistische Sowjetrepublik wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen Kriegsgefangenen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Zu Artikel 85: „Die Union der Sozialistische Sowjetrepubliken erachtet sich nicht an die Verpflichtung, die sich aus Artikel 85 ergibt, gebunden, die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die auf Grund der Gesetze der Gewahrsamsmacht gemäß den Grundsätzen des Nürnberger Prozesses wegen begangener Kriegsverbrechen und Vorheriger SuchbegriffVerbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind, auszudehnen, so nämlich, da Personen, die für solche Verbrechen verurteilt worden sind, der Behandlung unterworfen werden müssen, die in dem in Frage stehenden Land für die Personen gilt, die ihre Strafe verbüßen.“

Ziffer 4 Bei der Unterzeichnung des Abkommens über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten fühlt sich die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verpflichtet, folgendes zu erklären:

„Obwohl sich das vorliegende Abkommen nicht auf die Zivilbevölkerung, die sich außerhalb des vom Feind besetzten Gebietes befindet, bezieht und es daher nicht vollständig den humanitären Anforderungen entspricht, anerkennt die Delegation der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, daß das genannte Abkommen befriedigende Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im besetzten Gebiet und in gewissen anderen Fällen enthält, und erklärt, daß sie von der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ermächtigt ist, das vorliegende Abkommen mit folgenden Vorbehalten zu unterzeichnen:

Zu Artikel 11: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Gültigkeit der von der Gewahrsamsmacht an einen neutralen Staat oder eine humanitäre Organisation gerichteten Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Aufgaben zu übernehmen, nicht anerkennen, falls das diesbezügliche Einverständnis der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörige die geschützten Personen sind, nicht eingeholt worden ist.“

Zu Artikel 45: „Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die Entlastung der Gewahrsamsmacht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf diejenigen geschützten Personen, die sie an eine andere Macht übergeben hat, für die Zeit, während welcher sie sich in der Gewahrsame der Macht, die sie übernommen hat, befinden, als nicht gültig anerkennen.“

Föderative Volksrepublik Jugoslawien

Milan RISTIC, jugoslawischer Minister in der Schweiz, gibt folgende Erklärung ab:

Ziffer eins Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seines Arikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.

Die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten und Kranken oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Ziffer 2 Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seines Arikels 10 dem genannten Abkommen beitritt.

Die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wird ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen oder der Mitglieder des Sanitätspersonals und der Geistlichen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Ziffer 3 Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 10 und 12 dem genannten Abkommen beitritt.

Bezüglich Artikel 10 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der Kriegsgefangenen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 12 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die Zeit, während der diese Kriegsgefangenen sich in der Gewahrsame der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.

Ziffer 4 Ich erkläre bei der Unterzeichnung des Genfer Abkommens zum Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien unter Vorbehalt rücksichtlich seiner Artikel 11 und 45 dem genannten Abkommen beitritt.

Bezüglich Artikel 11 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ein Ersuchen der Gewahrsamsmacht, das darauf abzielt, daß ein neutraler Staat oder eine internationale oder eine humanitäre Organisation die Aufgaben übernimmt, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten hinsichtlich der geschützten Personen übertragen sind, als nicht rechtswirksam betrachten, sofern nicht die Regierung, deren Staatsangehörige diese Personen sind, ihre Zustimmung hiezu erteilt.

Bezüglich Artikel 45 wird die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien die Befreiung einer Macht von der Verantwortlichkeit für die Anwendung des Abkommens auf die Kriegsgefangenen, die sie übergibt, als nicht rechtswirksam betrachten, und zwar auch nicht für die gesamte Zeit, während der diese geschützten Personen sich bei der Macht befinden, die bereit gewesen ist, sie aufzunehmen.“

Da die Ratifikationsurkunde am 27. August 1953 beim Schweizer Bundesrat hinterlegt worden ist, treten die Abkommen am 27. Feber 1954 in Kraft, und zwar das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde gemäß seinem Artikel 58, das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See gemäß seinem Artikel 57, das Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen gemäß seinem Artikel 138 sowie das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten gemäß seinem Artikel 153.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Bevollmächigten der Regierungen, die an der vom 21. August 1949 in Genf zur Revision des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 über die Behandlung der Kriegsgefangenen versammelten diplomatischen Konferenz vertreten waren, haben folgendes vereinbart:

Anmerkung

Eines der vier Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges. Siehe dazu auch: Übereinkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges, RGBl. Nr. 174/1913 und RGBl. Nr. 180/1913.

Schlagworte

e-rk2

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR11000255

Alte Dokumentnummer

N1195315094R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/155/P0/NOR11000255

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