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Versicherungssteuergesetz 1953 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Außerkrafttretensdatum

31.05.2023

Abkürzung

VersStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Steuersatz

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Steuer beträgt:
    1. Ziffer eins
      bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:
      1. Litera a
        11 v.H. des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall, mit einer Höchstlaufzeit
        • Strichaufzählung
          von weniger als zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
        • Strichaufzählung
          von weniger als fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen,
        wenn keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
      2. Litera b
        4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,
    2. Ziffer 2
      bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes und bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes, bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 93, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,
    3. Ziffer 3
      bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
    4. Ziffer 4
      bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Absatz 2, bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes,
    5. Ziffer 5
      bei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes oder Paragraph 96, VAG 2016 oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes
      • Strichaufzählung
        2,5 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (Paragraph eins, BPG) allen oder bestimmten Gruppen von bei diesen Unternehmen Beschäftigten gewährt wurde. Die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen stellen allein jedenfalls keine bestimmte Gruppe von Beschäftigten dar.
      • Strichaufzählung
        4 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (Paragraph eins, BPG) nicht allen oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten eines Unternehmens gewährt wurde.
  2. Absatz eins aBei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 v.H., wenn
    1. Ziffer eins
      das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bezeichnete Versicherung verändert wird; im Fall einer Prämienfreistellung gilt dies nur dann, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt;
    2. Ziffer 2
      bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem bei Vertragsabschluss keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart war oder bei dem innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss eine Prämienfreistellung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt,
      1. Litera a
        im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf
        • Strichaufzählung
          von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
        • Strichaufzählung
          von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
        ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
      2. Litera b
        im Falle einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf
        • Strichaufzählung
          von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
        • Strichaufzählung
          von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
        vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
    Als Prämienfreistellung gilt für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Ziffer eins und 2 jede Nichtbezahlung der Prämie, es sei denn, die Nichtbezahlung betrifft ein Versicherungsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber Prämien im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer zwischen ihm und einem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vereinbarung leistet.
    Prämienherabsetzungen sind wie Prämienfreistellungen zu beurteilen, wenn sie mehr als 50% des vereinbarten laufenden Versicherungsentgeltes umfassen.

    Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.H.

  3. Absatz 2Bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 0,2 ‰ der Versicherungssumme.
    1. Absatz 3, Ziffer eins
      Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei
      1. Litera a
        Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e
        1. Sub-Litera, a, a
          gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a, um 0,025 Euro je Kubikzentimeter Hubraum
        2. Sub-Litera, b, b
          gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, b, b, um 0,014 Euro je Kubikzentimeter des um 52 Kubikzentimeter verringerten Hubraums sowie 0,20 Euro je Gramm des um 52 verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, mindestens aber 10 Gramm pro Kilometer;
      2. Litera b
        Kraftfahrzeugen der Klasse M1 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen,
        1. Sub-Litera, a, a
          gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
          • Strichaufzählung
            für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,
          • Strichaufzählung
            für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro
          • Strichaufzählung
            und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,
          mindestens um 6,20 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;
        2. Sub-Litera, b, b
          gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, b, b,, um 0,72 Euro je Kilowatt der um 65 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors sowie 0,72 Euro je Gramm des um 115 Gramm pro Kilometer verringerten Wertes der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer; es sind aber mindestens 5 Kilowatt und mindestens 5 Gramm pro Kilometer anzusetzen;
        3. Sub-Litera, c, c
          gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, c, c,, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
        4. Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,
        5. Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,
        6. Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,
          mindestens um 6,50 Euro;
      3. Litera c
        allen übrigen Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
        1. Sub-Litera, a, a
          die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden,
        2. Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,
        3. Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro,
        4. Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,
        mindestens um 6,20 Euro, höchstens aber um 72 Euro;
        1. Sub-Litera, b, b
          die nach dem 30. September 2020 erstmalig zugelassen werden,
        2. Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt um 0,65 Euro,
        3. Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt um 0,70 Euro,
        4. Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,79 Euro,
        mindestens um 6,50 Euro, höchstens aber um 76 Euro.
    2. Ziffer 2
      Die motorbezogene Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge gemäß Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, a, a,, Litera b, Sub-Litera, a, a und Litera c, Sub-Litera, a, a, erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
    3. Strichaufzählung
      halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;
    4. Strichaufzählung
      vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;
    5. Strichaufzählung
      monatlich zu entrichten ist, um 10%.
    Anmerkung, Ziffer 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,)
    1. Ziffer 3
      Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
    2. Ziffer 4
      Wird zwei oder drei Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 zugewiesen, so ist die Steuer gemäß Ziffer eins bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, steuerbefreit sind oder gemäß Ziffer eins, der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.
    3. Ziffer 5
      Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
    4. Ziffer 6
      Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.
    5. Ziffer 7
      Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die Paragraphen 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt Österreich die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.
    6. Ziffer 8
      Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer. Die Einteilung der Kraftfahrzeuge in Klassen richtet sich nach Paragraph 3, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der jeweils geltenden Fassung.
    7. Ziffer 9
      1. Litera a
        Beginnend mit 1. Jänner 2021 werden jährlich der Wert 115 Gramm pro Kilometer in Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, um den Wert 3 und der Wert 65 Kilowatt in Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, b, b, um den Wert 1 abgesenkt.
      2. Litera b
        Abweichend von Litera a, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, einmal jährlich zum 1. Jänner des Folgejahres durch Verordnung die Steuersätze und die Abzugsbeträge gemäß Ziffer eins, anzupassen, um die Änderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen auf Grund der technischen Entwicklung und der regulatorischen Vorgaben zu berücksichtigen; dabei ist auf ökologische und soziale Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
      3. Litera c
        Die gemäß Litera a, oder b angepassten Werte sind für jene Kraftfahrzeuge anzuwenden, die ab dem Wirksamwerden der Änderungen bis zum Wirksamwerden der Änderungen des Folgejahres erstmalig zugelassen werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,)

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2022

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR40218885

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P6/NOR40218885

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