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Versicherungssteuergesetz 1953 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

VersStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Steuersatz

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Steuer beträgt:
    1. Ziffer eins
      bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:
      1. Litera a
        11 v.H. des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundener Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall, mit einer Höchstlaufzeit
        • Strichaufzählung
          von weniger als zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
        • Strichaufzählung
          von weniger als fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen,
        wenn keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
      2. Litera b
        4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,
    2. Ziffer 2
      bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes und bei ausländischen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes, bei der betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Paragraph 93, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,
    3. Ziffer 3
      bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
    4. Ziffer 4
      bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Absatz 2, bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes,
    5. Ziffer 5
      bei der Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes oder Paragraph 96, VAG 2016 oder bei Leistung von Übertragungsbeträgen an ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, des Pensionskassengesetzes
      • Strichaufzählung
        2,5 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (Paragraph eins, BPG) allen oder bestimmten Gruppen von bei diesen Unternehmen Beschäftigten gewährt wurde. Die Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen stellen allein jedenfalls keine bestimmte Gruppe von Beschäftigten dar.
      • Strichaufzählung
        4 vH des Deckungserfordernisses oder Übertragungsbetrages, wenn die Leistungszusage (Paragraph eins, BPG) nicht allen oder bestimmten Gruppen von Beschäftigten eines Unternehmens gewährt wurde.
  2. Absatz eins aBei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 v.H., wenn
    1. Ziffer eins
      das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bezeichnete Versicherung verändert wird; im Fall einer Prämienfreistellung gilt dies nur dann, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt;
    2. Ziffer 2
      bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem bei Vertragsabschluss keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart war oder bei dem innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss eine Prämienfreistellung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt,
      1. Litera a
        im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf
        • Strichaufzählung
          von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
        • Strichaufzählung
          von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
        ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
      2. Litera b
        im Falle einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf
        • Strichaufzählung
          von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise
        • Strichaufzählung
          von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen
        vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.
    Als Prämienfreistellung gilt für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Ziffer eins und 2 jede Nichtbezahlung der Prämie, es sei denn, die Nichtbezahlung betrifft ein Versicherungsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber Prämien im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer zwischen ihm und einem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vereinbarung leistet.
    Prämienherabsetzungen sind wie Prämienfreistellungen zu beurteilen, wenn sie mehr als 50% des vereinbarten laufenden Versicherungsentgeltes umfassen.

    Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.H.

  3. Absatz 2Bei Pflanzenversicherungen gegen Elementarschäden (Hagel, Frost und andere ungünstige Witterungsverhältnisse) in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Einrichtungen, die dem Schutz dieser Kulturen dienen, und bei Versicherungen von landwirtschaftlichen Nutztieren gegen Krankheiten, Seuchen und Unfälle beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 0,2 ‰ der Versicherungssumme.
    1. Absatz 3, Ziffer eins
      Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei
      1. Litera a
        Krafträdern um 0,025 Euro je Kubikzentimeter Hubraum;
      2. Litera b
        anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Leistung des Verbrennungsmotors
        • Strichaufzählung
          für die ersten 66 Kilowatt um 0,62 Euro,
        • Strichaufzählung
          für die weiteren 20 Kilowatt um 0,66 Euro
        • Strichaufzählung
          und für die darüber hinausgehenden Kilowatt um 0,75 Euro,
      mindestens um 6,20 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens aber um 72 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
    2. Ziffer 2
      Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Ziffer eins, erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
      • Strichaufzählung
        halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;
      • Strichaufzählung
        vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;
      • Strichaufzählung
        monatlich zu entrichten ist, um 10%.
    Anmerkung, Ziffer 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,)
    1. Ziffer 3
      Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
    2. Ziffer 4
      Wird zwei oder drei Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 zugewiesen, so ist die Steuer gemäß Ziffer eins bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, steuerbefreit sind oder gemäß Ziffer eins, der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.
    3. Ziffer 5
      Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
    4. Ziffer 6
      Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.
    5. Ziffer 7
      Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die Paragraphen 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.
    6. Ziffer 8
      Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,)

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,)

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Schlagworte

Lebensversicherung, Kapitalversicherung, Erlebensfall, Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung BGBl. Nr. 267/1967

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR40218878

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P6/NOR40218878

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