(3)Absatz 31. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei
Krafträdern um 0,022 Euro je Kubikzentimeter Hubraum;
anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 0,55 Euro je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 5,50 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 60 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 0,55 Euro je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 5,50 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 60 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält. Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Z 1 erhöht sich, wenn das VersicherungsentgeltDie motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Ziffer eins, erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;
vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;
monatlich zu entrichten ist, um 10%.
Der in Euro berechnete Steuerbetrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet. Die Umrechnung der gemäß Z 1 und Z 2 in Euro sowie der nach den beiden ersten Sätzen zu berechnenden Steuerbeträge in Schilling hat nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 123 Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen. Der ermittelte Betrag ist auf den nächstliegenden Schilling auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.Der in Euro berechnete Steuerbetrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet. Die Umrechnung der gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, in Euro sowie der nach den beiden ersten Sätzen zu berechnenden Steuerbeträge in Schilling hat nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 123, Absatz 4, erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen. Der ermittelte Betrag ist auf den nächstliegenden Schilling auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.
Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die
motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein
ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so ist die Steuer gemäß Z 1 bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 steuerbefreit sind oder gemäß Z 1 der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so ist die Steuer gemäß Ziffer eins bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, steuerbefreit sind oder gemäß Ziffer eins, der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.
Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand
und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.
Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen
Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die Paragraphen 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (Paragraph 7, Absatz eins, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde. Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich
nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.