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Versicherungssteuergesetz 1953 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

20.05.2000

Außerkrafttretensdatum

26.06.2001

Abkürzung

VersStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 hinsichtlich Pensionszusatzversicherung
ab 1. 1. 2000
§ 12 Abs. 3 Z 13 idF BGBl. I Nr. 106/1999;
Abs. 3 Z 1 und 2: vgl. § 12 Abs. 3 Z 15 idF BGBl. I
Nr. 26/2000
Ende des Bezugszeitraums: Abs. 3 Z 2a
bis 31. 12. 2001
§ 12 Abs. 3 Z 16 idF BGBl. I Nr. 59/2001

Text

Steuersatz

Paragraph 6, (1) Die Steuer beträgt:

  1. Ziffer eins
    bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen:
    1. Litera a
      11 vH des Versicherungsentgeltes für Kapitalversicherungen einschließlich fondsgebundene Lebensversicherungen auf den Er- oder den Er- und Ablebensfall mit einer Höchstlaufzeit von weniger als zehn Jahren, wenn keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,
    2. Litera b
      4 vH des Versicherungsentgeltes in allen übrigen Fällen,
  2. Ziffer 2
    bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes sowie bei der Pensionszusatzversicherung im Sinne des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 2,5 vH der Beiträge,
  3. Ziffer 3
    bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
  4. Ziffer 4
    bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Absatz 2,
bezeichneten Versicherungen 11 vH des Versicherungsentgeltes.
  1. Absatz eins aBei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 vH, wenn
    1. Ziffer eins
      das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bezeichnete Versicherung verändert wird;
    2. Ziffer 2
      bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem keine laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart ist,
      1. Litera a
        im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, unterlegen hat;
      2. Litera b
        im Fall einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsabschluß vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird.
    Im übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, als selbständiger Abschluß eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 vH.
  2. Absatz 2Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 0,2 Promille der Versicherungssumme.
  3. Absatz 31. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei
    1. Litera a
      Krafträdern um 0,022 Euro je Kubikzentimeter Hubraum;
    2. Litera b
      anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 0,55 Euro je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 5,50 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 60 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 3, Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1991,, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.
    3. Ziffer 2
      Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Ziffer eins, erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt
      • Strichaufzählung
        halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;
      • Strichaufzählung
        vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;
      • Strichaufzählung
        monatlich zu entrichten ist, um 10%.
    4. Ziffer 2 a
      Der in Euro berechnete Steuerbetrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet. Die Umrechnung der gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, in Euro sowie der nach den beiden ersten Sätzen zu berechnenden Steuerbeträge in Schilling hat nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 123, Absatz 4, erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen. Der ermittelte Betrag ist auf den nächstliegenden Schilling auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.
    5. Ziffer 3
      Für Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat, ist die
    motorbezogene Versicherungssteuer für den von einem vollen Monat abweichenden Zeitraum anteilig zu entrichten. Hiebei ist der Monat mit 30 Tagen anzusetzen.
    1. Ziffer 4
      Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein
    ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so ist die Steuer gemäß Ziffer eins bis 3 nur für das Kraftfahrzeug zu entrichten, das der höchsten Steuer unterliegt; dabei bleiben Kraftfahrzeuge, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, steuerbefreit sind oder gemäß Ziffer eins, der motorbezogenen Versicherungssteuer nicht unterliegen, unberücksichtigt.
    1. Ziffer 5
      Im Versicherungsschein sind die Bemessungsgrundlage und die Steuer gesondert auszuweisen.
    2. Ziffer 6
      Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand
    und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen.
    1. Ziffer 7
      Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen
    Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die Paragraphen 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom Finanzamt (Paragraph 7, Absatz eins, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449) die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.
    1. Ziffer 8
      Für die motorbezogene Versicherungssteuer gelten, sofern sich
    nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die vom Versicherungsentgelt zu berechnende Steuer.
  4. Absatz 4Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt mit Ausnahme der im Paragraph 4, Absatz 2, bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Absatz eins und 2, höchstens jedoch einer Besteuerung von 50%, es sei denn, daß der Versicherer zum Geschäftsbetrieb in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und die Zahlung an diese Niederlassung erfolgt. Die im Paragraph 4, Absatz eins, unter Ziffer eins und Ziffer 4, angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen kann aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von der Bestimmung des Absatz 4, zulassen.

Anmerkung

ÜR: BGBl. Nr. 449/1992, 2. Teil, Art. I Abschnitt II

Schlagworte

Steuergegenstand, Lebensversicherung, Kapitalversicherung, Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung, BGBl. Nr. 267/1967, BGBl. Nr. 449/1992, Erlebensfall, BGBl. Nr. 399/1967

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR40007752

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P6/NOR40007752

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