Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungssteuergesetz 1953 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

VersStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Steuerberechnung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Steuer wird für jede einzelne Versicherung berechnet. Die Bemessungsgrundlage ist
    1. Ziffer eins
      regelmäßig das Versicherungsentgelt;
    2. Ziffer 2
      bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnisse gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr die Versicherungssumme;
    3. Ziffer 3
      bei Versicherungsverträgen, die gemäß Paragraph 59, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden, neben dem Versicherungsentgelt
      1. Litera a
        der Hubraum bei Krafträdern,
      2. Litera b
        die Leistung des Verbrennungsmotors (in Kilowatt) bei allen übrigen Kraftfahrzeugen.
  2. Absatz 2Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versicherungsentgelt und nach dem gleichen Steuersatz zu berechnen ist, darf der Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der an ihn gezahlten Versicherungsentgelte berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summen berechnen.
  3. Absatz 3Für die Hagelversicherung und für die im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.
  4. Absatz 4In Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, kann die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zugelassen werden.
  5. Absatz 5Für die Steuerberechnung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgebend. Bei unterschiedlichen Angaben über die Leistung des Verbrennungsmotors ist die kleinere Zahl maßgebend. Ist die Leistung des Verbrennungsmotors nicht in Kilowatt angegeben, hat die Umrechnung gemäß Paragraph 64, des Maß- und Eichgesetzes 1950, BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1973,, zu erfolgen. Bruchteile von Kilowatt sind auf volle Kilowatt aufzurunden. Fehlt eine entsprechende Eintragung, ist bei Krafträdern ein Hubraum von 350 Kubikzentimeter, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Leistung des Verbrennungsmotors von 50 Kilowatt anzusetzen.
  6. Absatz 6Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.
  7. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,)

Anmerkung

ÜR: 2. Teil, Art. I, Abschnitt II, BGBl. Nr. 449/1992

Schlagworte

Steuergegenstand, BGBl. Nr. 267/1967, BGBl. Nr. 152/1950

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR40143656

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P5/NOR40143656

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