Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß
§§ 40Paragraphen 40, ff Bundesbehindertengesetz,
BGBl. Nr. 283/1990Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt ausschließlich im Wege der Prüfung der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsevidenz gemäß
lit. fLitera f, durch die Zulassungsstelle. Zu diesem Zweck hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) mit ausdrücklicher Einwilligung des Menschen mit Behinderung jene in der Kontaktdatenbank enthaltenen Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß
Z 9Ziffer 9 und der Bestimmungen des
§ 13Paragraph 13, Abs. 3Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002,
BGBl. I Nr. 109/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 62/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, notwendig sind, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Form, der Inhalt und das Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten sind in einer Verordnung gemäß
lit. hLitera h, festzulegen. Diese Daten dürfen ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung gemäß
Z 9Ziffer 9 und der Bestimmungen des
§ 13Paragraph 13, Abs. 3Absatz 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002,
BGBl. I Nr. 109/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 62/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, verwendet werden. Wird eine Einwilligung nicht erteilt oder widerrufen, kann die Befreiung nicht in Anspruch genommen werden.
Wurde im Zeitpunkt der Stellung eines Befreiungsansuchens gemäß lit. fLitera f, bereits ein Nachweisdokument beantragt, jedoch noch nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) zur Verfügung gestellt, kann der Nachweis längstens innerhalb von zwei Jahren ab Ansuchenstellung gemäß lit. fLitera f, erfolgen und die Befreiung rückwirkend gewährt werden.