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Versicherungssteuergesetz 1953 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014

Abkürzung

VersStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Ausnahmen von der Besteuerung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsVon der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,)
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        für Versicherungen, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu behandeln sind,
      2. Litera b
        für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei Versorgungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger sowie bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich eingegangen werden,
      3. Litera c
        für Alters-, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Unfall- und Krankenversicherungen, die bei von Gebietskörperschaften für ihre Bediensteten geschaffenen Versorgungseinrichtungen eingegangen werden, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zum Eingehen einer solchen Versicherung besteht;
    3. Ziffer 3
      für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften eingegangen wird, um Aufwendungen dieser Körperschaften für Ruhe- und Versorgungsgenüsse auszugleichen;
    4. Ziffer 4
      für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 3 650 Euro nicht übersteigt;
    5. Ziffer 5
      für eine Versicherung von Vieh bei einem kleinen Viehversicherungsverein;
    6. Ziffer 6
      für Feuerversicherungen durch bäuerliche Brandschadenunterstützungsvereine, die vorwiegend die Gewährung von Sachleistungen zum Gegenstand haben;
    7. Ziffer 7
      für eine Rückversicherung;
    8. Ziffer 8
      für Versicherungen, die die Kammern der gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern der selbständig Erwerbstätigen für die gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer sind;
    9. Ziffer 9
      für eine Versicherung, die das Risiko der ordnungsgemäßen Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner betreffend Verträge über die Lieferung oder die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner deckt;
    10. Ziffer 10
      für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valoren-, Kriegsrisiko- und Streikrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine Haftpflichtversicherung sowie eine Speditionsversicherung bleibt unberührt.
    11. Ziffer 11
      für eine Versicherung, die die Voraussetzungen des Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Verbindung mit Paragraph 17, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt, sowie eine Pensionskassenvorsorge im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften weiters für Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, ff des Einkommensteuergesetzes 1988.
  2. Absatz 2Von der Besteuerung ausgenommen ist ferner die Zahlung des Versicherungsentgeltes unmittelbar an einen ausländischen Versicherer durch eine in Österreich beglaubigte diplomatische oder konsularische Vertretung oder durch die Mitglieder oder das sonstige Personal dieser Vertretung, sofern diese Personen Angehörige des Entsendestaates sind und entweder der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen oder als Berufsbeamte außerhalb ihres Amtes in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Steuer wird jedoch erhoben, wenn das Versicherungsentgelt an einen inländischen Bevollmächtigten des ausländischen Versicherers gezahlt wird.
  3. Absatz 3Von der Steuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeuge, die für eine Gebietskörperschaft zugelassen und zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Justizwache bestimmt sind, sowie Heeresfahrzeuge;
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr, für den Rettungsdienst oder als Krankenwagen bestimmt sind;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge, die mit Probefahrtkennzeichen oder mit Überstellungskennzeichen benützt werden;
    4. Ziffer 4
      Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden;
    5. Ziffer 5
      Invalidenkraftfahrzeuge;
    6. Ziffer 6
      Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden;
    7. Ziffer 7
      Krafträder, deren Hubraum 100 Kubikzentimeter nicht übersteigt;
    8. Ziffer 8
      Kraftfahrzeuge, für die die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln bei der zuständigen Behörde für einen Zeitraum von mindestens 45 Tagen hinterlegt werden; der Tag, an dem die Hinterlegung erfolgt, und der Tag der Wiederausfolgung werden nicht in die Frist einbezogen;
    9. Ziffer 9
      Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:
      1. Litera a
        Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen;
      2. Litera b
        Nachweis der Körperbehinderung durch
        • Strichaufzählung
          einen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
        • Strichaufzählung
          einen Eintrag der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass gemäß Paragraph 42, Absatz eins, des Bundesbehindertengesetzes 1990.
      3. Litera c
        vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;
      4. Litera d
        die Steuerbefreiung steht – von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen – nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfaßt;
    10. Ziffer 10
      kraftfahrrechtlich als selbstfahrende Arbeitsmaschine genehmigte Kraftfahrzeuge.
  4. Absatz 4Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung gemäß Absatz 3, tritt Steuerpflicht ein; hievon hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Anmerkung

Zur Erbschaftssteuerversicherung siehe § 16 Abs. 1 Erbschaftssteuergesetz, BGBl. Nr. 141/1955.
ÜR: 2. Teil, Art. I, Abschnitt II, BGBl. Nr. 449/1992

Schlagworte

Steuergegenstand, Altersversicherung, Invaliditätsversicherung, Hinterbliebenenversicherung, Unfallversicherung, Pensionskasse, Witwenkasse, Ruhegenuß, Mietwagengewerbe, Valorenversicherung, Kriegsrisikoversicherung

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR40161352

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P4/NOR40161352

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