Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungssteuergesetz 1953 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

28.11.1997

Abkürzung

VersStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 3, Versicherungsentgelt.

  1. Absatz einsVersicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten). Als Versicherungsentgelt gelten weiters Pensionskassenbeiträge an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes, ausgenommen die Überweisung des Deckungserfordernisses gemäß Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht die Feuerschutzsteuer, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer gesondert in Rechnung stellt, ferner nicht dasjenige, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).
  2. Absatz 2Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Als Gewinnanteil gilt auch die Rückvergütung eines Teiles der Prämie für schadenfreien Verlauf (Bonus).

Schlagworte

Steuergegenstand

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12050945

Alte Dokumentnummer

N3199012700J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P3/NOR12050945

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