(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, im Falle des § 6 Abs. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, im Falle des Paragraph 6, Absatz 5, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.