Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungssteuergesetz 1953
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
18.06.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VersStG
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Gegenstand der Steuer
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.
(2)Absatz 2Die Zahlung des Versicherungsentgeltes unterliegt der Steuer nur
bei der Versicherung von Risken betreffend unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich diese Gegenstände im Inland befinden,
bei der Versicherung von Risken betreffend Fahrzeuge aller Art, wenn das Fahrzeug im Inland einem Zulassungsverfahren zuzuführen oder in ein behördliches Register einzutragen ist,
bei der Versicherung von Reise- oder Ferienrisken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsvertrag im Inland zustande gekommen ist,
bei der Versicherung von anderen als den in Z 1 bis 3 genannten Risken, wenn der Versicherungsnehmerbei der Versicherung von anderen als den in Ziffer eins bis 3 genannten Risken, wenn der Versicherungsnehmer
eine natürliche Person ist, sofern diese bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
keine natürliche Person ist, jedoch das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes im Inland gelegen ist.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
Anmerkung
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in § 26 Bundesabgabenordnung
geregelt.
Schlagworte
Reiserisiko
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015
Gesetzesnummer
10003834
Dokumentnummer
NOR40105889