Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungssteuergesetz 1953 § 1

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VersStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Gegenstand der Steuer

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgeltes auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.
  2. Absatz 2Die Zahlung des Versicherungsentgeltes unterliegt der Steuer nur
    1. Ziffer eins
      bei der Versicherung von Risken betreffend unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, wenn sich diese Gegenstände im Inland befinden,
    2. Ziffer 2
      bei der Versicherung von Risken betreffend Fahrzeuge aller Art, wenn das Fahrzeug im Inland einem Zulassungsverfahren zuzuführen oder in ein behördliches Register einzutragen ist,
    3. Ziffer 3
      bei der Versicherung von Reise- oder Ferienrisken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versicherungsvertrag im Inland zustande gekommen ist,
    4. Ziffer 4
      bei der Versicherung von anderen als den in Ziffer eins bis 3 genannten Risken, wenn der Versicherungsnehmer
      1. Litera a
        eine natürliche Person ist, sofern diese bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
      2. Litera b
        keine natürliche Person ist, jedoch das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgeltes im Inland gelegen ist.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

Anmerkung

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in § 26 Bundesabgabenordnung
geregelt.

Schlagworte

Reiserisiko

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR40105889

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P1/NOR40105889

Navigation im Suchergebnis