(1)Absatz einsDie Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) und des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 3) durch einen Geschäftsführer oder die Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt.Die Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) und des Taxi-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) durch einen Geschäftsführer oder die Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt.