Bundesrecht konsolidiert

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Gelegenheitsverkehrs-Gesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Besondere Bestimmungen über die Gewerbeausübung durch einen Geschäftsführer und die Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) und des Taxi-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) durch einen Geschäftsführer oder die Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt.
  2. Absatz 2Die Genehmigung der Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter ist von der Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr vorliegen; wenn es sich um die Übertragung der Ausübung von Fortbetriebsrechten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GewO 1973 handelt, ist hiebei auf den Unterhalt der Fortbetriebs-Berechtigten Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Wenn es sich nicht um eine Konzession für das Gästewagen-Gewerbe handelt, darf die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter nur genehmigt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Betriebes des Pächters gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068506

Alte Dokumentnummer

N5195211758Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/85/P7/NOR12068506

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