Steuerberechnung.
§ 3. (1) Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendervierteljahr vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.Paragraph 3, (1) Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt wird, vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendervierteljahr vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.
(2)Absatz 2Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden.
(3)Absatz 3Die Art der Umrechnung ausländischer Werte bestimmt das Bundesministerium für Finanzen. (StGBl. Nr. 94/1945, § 2 Abs. 1, BGBl. Nr. 57/1948, Art. II lit. c.)Die Art der Umrechnung ausländischer Werte bestimmt das Bundesministerium für Finanzen. (StGBl. Nr. 94/1945, Paragraph 2, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1948,, Art. römisch II Litera c,)