Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich) § 0

Kurztitel

Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 193/1952

Typ

Vertrag - Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.06.1952

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

30.06.1952

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Titel

Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über Geld und sonstiges Vermögen.
StF: BGBl. Nr. 193/1952 (NR: GP VI RV 442 AB 451 S. 66. BR: S. 69.)

Sprachen

Deutsch, Englisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 30. Juni 1952 in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über Geld und sonstige Vermögen samt einem Notenwechsel, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden,

Geschehen zu Wien, den 26. August 1952.

Ratifikationstext

Gemäß seinem Artikel 13 ist das Abkommen am 30. Juni 1952 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

In dem Bestreben, ein Abkommen zur Erleichterung der Freigabe, Überweisung, Rückgabe und Wiederherstellung von Geld und sonstigem Vermögen abzuschließen, das sich im Vereinigten Königreich und in Österreich befindet und das infolge des Kriegszustandes mit Deutschland oder der deutschen Besetzung Österreichs Sondermaßnahmen unterworfen war, sind die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „Österreichische Bundesregierung“ genannt) und die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland (im folgenden „Regierung des Vereinigten Königreiches“ genannt), wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022

Gesetzesnummer

20002349

Dokumentnummer

NOR30002584

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/193/P0/NOR30002584

Navigation im Suchergebnis