(5)Absatz 51. Dem Steuerschuldner ist die Steuer für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und andere Kraftwagen, die sich von diesen nur durch den Aufbau unterscheiden, anläßlich der ersten Zulassung im Inland pauschal zu erstatten, wenn die Kraftwagen bei dieser Zulassung gemäß den im Typen- oder im Einzelgenehmigungsbescheid getroffenen Feststellungen den für solche Kraftwagen mit einem Hubraum über 1 500 cm3 mit 1. Jänner 1987, mit einem Hubraum bis 1 500 cm3 mit 1. Oktober 1987 in Kraft tretenden kraftfahrrechtlichen Abgasvorschriften entsprechen; dies gilt jedoch nicht für geländegängige Kraftwagen.
2.Ziffer 2 Für bereits zum Verkehr zugelassene Kraftwagen, die nach den Feststellungen des Landeshauptmannes durch nachträglich vorgenommene Änderungen in einen Zustand gebracht wurden, für den die Einhaltung der in Z 1 genannten Abgasvorschriften nachgewiesen ist, gilt Z 1 sinngemäß.Für bereits zum Verkehr zugelassene Kraftwagen, die nach den Feststellungen des Landeshauptmannes durch nachträglich vorgenommene Änderungen in einen Zustand gebracht wurden, für den die Einhaltung der in Ziffer eins, genannten Abgasvorschriften nachgewiesen ist, gilt Ziffer eins, sinngemäß.
3.Ziffer 3 Die Kraftfahrbehörde hat das Finanzamt von der ersten Zulassung (Feststellung der Änderung) der in Z 1 und Z 2 genannten Kraftwagen in Kenntnis zu setzen.Die Kraftfahrbehörde hat das Finanzamt von der ersten Zulassung (Feststellung der Änderung) der in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Kraftwagen in Kenntnis zu setzen.
4.Ziffer 4 Das Ausmaß der Erstattung beträgt