Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.07.1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

KFZStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Entfall des Abs. 4 ist gem. BG BGBl. Nr. 227/1965, Art. II, ab
1. 10. 1965 wirksam.

Text

Paragraph 4, Dauer der Steuerpflicht eines Kraftfahrzeuges.

  1. Absatz einsDie Steuerpflicht dauert:
    1. Ziffer eins
      Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn des Monates der Zulassung bis zum Ablauf des Monates, in dem die Zulassung erlischt oder in dem die Kennzeichentafeln vorübergehend zurückgelegt werden;
    2. Ziffer 2
      für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn des Monates des Grenzeintrittes bis zum Ablauf des Monates des Grenzaustrittes, es sei denn, daß die Steuer gemäß Paragraph 6, Absatz 4, tageweise entrichtet wird; in diesem Falle dauert die Steuerpflicht vom Beginn des Tages des Grenzeintrittes bis zum Ablauf des Tages des Grenzaustrittes;
    3. Ziffer 3
      bei Benützung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Benützung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Benützung endet.
  2. Absatz 2Wird ein steuerbefreites Kraftfahrzeug steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des Monates, in dem der Befreiungsgrund weggefallen ist.
  3. Absatz 3Wird ein Kraftfahrzeug derart verändert, daß der Veränderung steuerliche Bedeutung zukommt, so ist die Veränderung erst mit dem Beginn des folgenden Kalendermonates zu berücksichtigen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1965,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1965

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10003832

Dokumentnummer

NOR12044592

Alte Dokumentnummer

N31965123690

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/110/P4/NOR12044592

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