(3)Absatz 3Wird ein Kraftfahrzeug derart verändert, daß der Veränderung steuerliche Bedeutung zukommt, so ist die Veränderung erst mit dem Beginn des folgenden Kalendermonates zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 2, BGBl. Nr. 227/1965)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1965,)