Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.1952
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
KFZStG
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 3. Steuerschuldner und sachliche Haftung.Paragraph 3, Steuerschuldner und sachliche Haftung.
(1)Absatz einsSteuerschuldner ist
bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
bei einem nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, die das Kraftfahrzeug im Inland benützt.
(2)Absatz 2Wird die Steuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Kraftfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden, selbst wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.
Schlagworte
Sachhaftung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Gesetzesnummer
10003832
Dokumentnummer
NOR12042365
Alte Dokumentnummer
N31952123680