Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1952

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

KFZStG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 3, Steuerschuldner und sachliche Haftung.

  1. Absatz einsSteuerschuldner ist
    1. Ziffer eins
      bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
    2. Ziffer 2
      bei einem nicht in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, die das Kraftfahrzeug im Inland benützt.
  2. Absatz 2Wird die Steuer nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Kraftfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden, selbst wenn es nicht im Eigentum des Steuerschuldners steht.

Schlagworte

Sachhaftung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10003832

Dokumentnummer

NOR12042365

Alte Dokumentnummer

N31952123680

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/110/P3/NOR12042365

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