Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 52, Verkehr mit Parteien.

  1. Absatz einsIm dienstlichen Verkehr mit Parteien sind die Formen der gebotenen Höflichkeit zu wahren; den Parteien ist mit Ruhe zu begegnen und innerhalb der zulässigen Grenzen, soweit es die Rücksicht auf die Rechte anderer Parteien gestattet, hilfsbereit entgegenzukommen; der Geschäftsgang ist derart zu gestalten, daß nach Möglichkeit den Bedürfnissen der Parteien und der Wirtschaft Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 2Der Verkehr ist streng sachlich zu führen, zwecklose Auseinandersetzungen sind unter Hinweis auf die dem Gerichte obliegenden Aufgaben zu beenden. Der Richter soll sich in keine Streitigkeiten mit den Parteien und Vertretern einlassen, keine Rügen erteilen, die nicht das prozessuale Verhalten betreffen, und keine Werturteile fällen oder spöttische Bemerkungen machen. Äußerungen über den vermutlichen Ausgang einer Sache außerhalb der Verhandlung sind verboten. Während der Verhandlung soll der Richter Bemerkungen über den voraussichtlichen Inhalt der Entscheidung unterlassen; aus Beweisbeschlüssen, aus der Fragestellung, aus Anregungen zum Vergleichsabschluß kann die Anschauung des Richters über die Rechts- und Beweislage hervorgehen, soferne erkennbar ist, daß der Richter bereit ist, seine Meinung nach den Ergebnissen der weiteren Verhandlung zu berichtigen.
  3. Absatz 3Notwendige Zurechtweisungen sind ohne Heftigkeit und unter Vermeidung jeder verletzenden Äußerung zu erteilen. Gegen unbotmäßige Personen sind die gesetzlichen Zwangs- und Strafmittel zur Herstellung der Ordnung anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Anredeworte “Herr”, “Frau” und “Fräulein” sind sowohl im mündlichen Verkehr als auch in der Anschrift auf dem Umschlage der Gerichtsbriefe und im Eingang von Schreiben, die an einzelne Personen gerichtet sind, zu verwenden, soweit hievon nicht gegenüber Jugendlichen nach der Landessitte abzusehen ist. Bei der Anrede und in der Anschrift ist jeder Person der ihr gesetzlich zukommende Titel oder die ihr nach Beruf und Lebensstellung zukommende oder verkehrsübliche Bezeichnung zu geben. Im Spruche der richterlichen Urteile und Beschlüsse sind Anredeworte und Titel mit Ausnahme der akademischen Grade nicht zu gebrauchen.
  5. Absatz 5Ehemalige Richter oder Staatsanwälte, die als Parteienvertreter (Verteidiger) vor Gericht erscheinen, sind nicht mit ihrem früheren Amtstitel, Rechtsanwälte in Ausübung ihres Berufes nicht mit besonderen Titeln (Professor usw.) anzusprechen.

Anmerkung

Zu Abs. 2 letzter Satz: Seine Ansicht über die anzuwendende Rechtslage soll der Richter den Parteien möglichst früh, vorallem bei der Erörterung der beiderseitigen
Parteivorbringen nach § 182 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003897

Alte Dokumentnummer

N1195110332T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P52/NOR12003897

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