Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 378

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 378

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 378, Seitenzahlen und Aktenbände.

  1. Absatz einsDie Blätter der Akten, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind von der Geschäftsabteilung in der rechten oberen Ecke der Vorderseite mit Seitenzahlen zu versehen. Als Seitenzahlen sind nur ungerade Zahlen zu verwenden, die geraden dienen, ohne daß sie angeschrieben werden, zur Bezeichnung der Rückseite. Zustellausweise sind niemals, Beilagen nur dann mit Seitenzahlen zu versehen, wenn sie bestimmt sind, dauernd beim Akte zu bleiben, wie besondere Vollmachten, Kostenverzeichnisse und Armenrechtszeugnisse Anmerkung, jetzt: Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe).
  2. Absatz 2Sehr umfangreiche Akten sind in Bänden zu ungefähr 500 Seiten anzulegen; in jedem Band beginnen die Seitenzahlen mit 1.
  3. Absatz 3Umschläge für Beilagen (Paragraph 379,), Aktenübersichten (Paragraph 380,) Zustellblätter (Paragraph 398, Absatz 2,), Übersichtsblätter (Paragraph 402,), Pflegschaftsbogen (Paragraph 423,), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (Paragraph 520,), Verzeichnisse der Gebühren und Kosten (Paragraph 214,), die rücklangenden Zahlungsaufträge (Paragraph 220, Absatz eins,), die Urschrift der “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” (Paragraph 232, Absatz 2,) und die sonstigen Geschäftsstücke, die die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffen, sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; hiebei sind mehrere, die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffende Geschäftsstücke in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Der Begriff Armenrechtszeugnis wurde gem. Art. VII Abs. 2
VerfahrenshilfeG BGBl. Nr. 1973/569 durch Vermögensbekenntnis
ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004223

Alte Dokumentnummer

N1195111542S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P378/NOR12004223

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