(3)Absatz 3Umschläge für Beilagen (§ 379), Aktenübersichten (§ 380) Zustellblätter (§ 398 Abs. 2), Übersichtsblätter (§ 402), Pflegschaftsbogen (§ 423), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (§ 520), Verzeichnisse der Gebühren und Kosten (§ 214), die rücklangenden Zahlungsaufträge (§ 220 Abs. 1), die Urschrift der “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” (§ 232 Abs. 2) und die sonstigen Geschäftsstücke, die die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffen, sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; hiebei sind mehrere, die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffende Geschäftsstücke in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen.Umschläge für Beilagen (Paragraph 379,), Aktenübersichten (Paragraph 380,) Zustellblätter (Paragraph 398, Absatz 2,), Übersichtsblätter (Paragraph 402,), Pflegschaftsbogen (Paragraph 423,), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (Paragraph 520,), Verzeichnisse der Gebühren und Kosten (Paragraph 214,), die rücklangenden Zahlungsaufträge (Paragraph 220, Absatz eins,), die Urschrift der “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” (Paragraph 232, Absatz 2,) und die sonstigen Geschäftsstücke, die die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffen, sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; hiebei sind mehrere, die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffende Geschäftsstücke in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen.