Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 377

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 377

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 377, Ordnungsnummern auf Ausfertigungen und Zustellausweisen.

  1. Absatz einsAusfertigungen und Zustellausweise werden mit derselben Geschäftszahl (also auch mit der selben Ordnungsnummer) versehen wie die Urschrift. In Grundbuchssachen, die zu anderen Akten gehören, wird die Tagebuchzahl in Ausfertigungen und Zustellausweisen nicht ersichtlich gemacht.
  2. Absatz 2Die Zustellausweise sind nach der Urschrift der Erledigung einzulegen, womöglich beizukleben oder als besonderes Heft oder unter besonderem Umschlage am Schluß des Aktes einzulegen (Zustellheft). Wenn in einer Sache Beschlüsse an mehr als drei Personen zuzustellen sind, sollen die Zustellausweise in der durch die Zustellverfügung bestimmten Reihenfolge geordnet, aneinandergeheftet oder -geklebt werden. Zustellausweise, die für das weitere Verfahren bedeutungslos sind und den Akt unnötig belasten, wie die zu Ladungen, denen entsprochen wurde, können vernichtet werden.

Anmerkung

Zustellausweise der an Beklagte eigenhändig zugestellten Zahlungsbefehle (Rsa) sind getrennt von den Akten 30 Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004222

Alte Dokumentnummer

N1195111541S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P377/NOR12004222

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