Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 374

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 374

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 374, Aktenzahl.

Aktenzahl ist die innerhalb jeder Geschäftsgattung jährlich mit l beginnende Zahl, die die Sache bei ihrem Anfall erhält. Diese Zahl ist für die Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend. Besteht für die Sache ein Register, so ist sie unter dieser Zahl ins Register einzutragen (Paragraph 359, Absatz eins,).

Anmerkung

In den ADV-Registern wird die Aktenzahl vom System automatisch fortlaufend für jede Geschäftsabteilung jährlich mit 1 beginnend vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004219

Alte Dokumentnummer

N1195111538S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P374/NOR12004219

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