Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 374
Inkrafttretensdatum
01.01.1953
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
Geo.
Index
14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 374. Aktenzahl.Paragraph 374, Aktenzahl.
Aktenzahl ist die innerhalb jeder Geschäftsgattung jährlich mit l beginnende Zahl, die die Sache bei ihrem Anfall erhält. Diese Zahl ist für die Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend. Besteht für die Sache ein Register, so ist sie unter dieser Zahl ins Register einzutragen (§ 359 Abs. 1).Aktenzahl ist die innerhalb jeder Geschäftsgattung jährlich mit l beginnende Zahl, die die Sache bei ihrem Anfall erhält. Diese Zahl ist für die Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend. Besteht für die Sache ein Register, so ist sie unter dieser Zahl ins Register einzutragen (Paragraph 359, Absatz eins,).
Anmerkung
In den ADV-Registern wird die Aktenzahl vom System automatisch fortlaufend für jede Geschäftsabteilung jährlich mit 1 beginnend vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR12004219
Alte Dokumentnummer
N1195111538S