Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 373
Inkrafttretensdatum
01.01.1953
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
Geo.
Index
14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 373. Gattungszeichen.Paragraph 373, Gattungszeichen.
(1)Absatz einsAls Gattungszeichen dient bei Sachen, die in ein Register eingetragen sind, die abgekürzte Bezeichnung des Registers (siehe §§ 364 bis 366); reine Grundbuchsstücke tragen außer den im § 372 Abs. 3 angegebenen Kennzeichen kein Gattungszeichen.Als Gattungszeichen dient bei Sachen, die in ein Register eingetragen sind, die abgekürzte Bezeichnung des Registers (siehe Paragraphen 364 bis 366); reine Grundbuchsstücke tragen außer den im Paragraph 372, Absatz 3, angegebenen Kennzeichen kein Gattungszeichen.
(2)Absatz 2Für die Mahnsachen und Kündigungssachen, die in kein Register eingetragen werden, dienen als Gattungszeichen M und K (bei den Arbeitsgerichten Mr und Kr).
Anmerkung
Zu Abs. 2: Gegenstandslos seit der Umstellung aller Bezirksgerichte auf das ADV-Mahnverfahren (Erlaß BMJ 3.10.1989 JABl. 59) sowie durch Entfall des K-Vormerks seit Eintragung dieser Rechtssachen in das ADV-C-Register (Erlaß BMJ 20.12.1991 JABl. 1992/6).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR12004218
Alte Dokumentnummer
N1195111537S