Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 371

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 371

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch II. Allgemeines über Akten.

Paragraph 371, Aktenbildung.

  1. Absatz einsDie gerichtlichen Protokolle, Berichte, Amtsvermerke und Urschriften sollen wie die Eingaben der Parteien (Paragraph 58,) auf Bogen und Blätter im amtlich eingeführten Papierausmaß gesetzt werden. Geschäftsstücke, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind zu heften. Lose Zettel und die Rückseite der Zustellausweise dürfen nicht beschrieben werden.
  2. Absatz 2Alle Geschäftsstücke (Eingaben, Protokolle, Urschriften, Zustellausweise usw.), die dieselbe Sache betreffen sind unter einer gemeinsamen Bezeichnung, dem Aktenzeichen (Paragraph 372,), als der Akt dieser Sache zu vereinigen. In reinen Grundbuchssachen (einschließlich der Sachen des Berg- und Eisenbahnbuches, der Landtafel und der Urkundenhinterlegung) bleibt jedes Geschäftsstück selbständig. Für Justizverwaltungssachen gelten besondere Bestimmungen.
  3. Absatz 3Der Akt ist außen mit dem Aktenzeichen, jedes Geschäftsstück ist rechts oben mit der Geschäftszahl (Paragraph 372, Absatz 2,) zu versehen. Grundbuchsstücke, die zu anderen Akten gehören (Paragraph 448, Absatz 4,), tragen neben der Geschäftszahl eine Tagebuchzahl.
  4. Absatz 4Wenn mehrere Sachen miteinander verbunden werden, sind die Akten zu einem Aktenbunde zu vereinigen. Die Geschäftsstücke, die nach der Verbindung zuwachsen, werden alle zu einem Akte, dem “führenden”, genommen. Zum führenden Akt wird der älteste oder der am meisten vorgeschrittene Akt gewählt. Wird eine Strafsache mit einer anderen (führenden) Sache vereinigt (Paragraph 56, StPO.), so wird ihr Akt unter einer besonderen Ordnungsnummer dem Akte der führenden Sache einverleibt.
  5. Absatz 5In Register- und reinen Grundbuchssachen, Mahn- und Kündigungssachen können die Zustellausweise unter steifen Deckeln abgesondert nach der Folge der Aktenzahlen verwahrt werden.

Anmerkung

Zu Abs. 5: Im ADV-Mahnverfahren gilt: Die an das Gericht rücklangenden Rückscheine (Zustellausweise der eigenhändig zugestellten Zahlungsbefehle) werden dem Entscheidungsorgan zur Prüfung vorgelegt. Es kann für diese Prüfung auch den Originalakt, einen Aktenausdruck oder die Bildschirmdaten heranziehen. Ist der Rückschein ordnungsgemäß, so wird dies darauf beurkundet. Das Datum der Zustellung wird sodann am Bildschirm erfaßt, wodurch eine automatische Fristüberwachung in Gang gesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004216

Alte Dokumentnummer

N1195111491S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P371/NOR12004216

Navigation im Suchergebnis