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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen Art. 36

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 250/1966

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 36

Inkrafttretensdatum

21.10.1966

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

„TEIL IV
HANDEL UND ENTWICKLUNG

Artikel XXXVI

Grundsätze und Ziele

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien –
    1. Litera a
      eingedenk der Tatsache, daß die Erhöhung des Lebensstandards und die fortschreitende Entwicklung der Volkswirtschaften aller Vertragsparteien zu den grundlegenden Zielen dieses Abkommens gehören, und in der Erwägung, daß die Verwirklichung dieser Ziele für die weniger entwickelten Vertragsparteien besonders dringend ist;
    2. Litera b
      in der Erwägung, daß die Ausfuhrerlöse der weniger entwickelten Vertragsparteien einen lebenswichtigen Beitrag zu ihrer wirtschaftlichen Entwicklung leisten können und daß das Ausmaß dieses Beitrags von den Preisen, welche die weniger entwickelten Vertragsparteien für unbedingt erforderliche Einfuhren zahlen müssen, vom Volumen ihrer Ausfuhren und von den dafür erzielten Preisen abhängt;
    3. Litera c
      unter Hinweis darauf, daß zwischen dem Lebensstandard der weniger entwickelten Staaten und dem der anderen Staaten ein erheblicher Abstand besteht;
    4. Litera d
      in der Erkenntnis, daß individuelles und gemeinsames Handeln unerläßlich ist, um die wirtschaftliche Entwicklung der weniger entwickelten Vertragsparteien zu fördern und ein rasches Ansteigen des Lebensstandards in diesen Staaten zu bewirken;
    5. Litera e
      in der Erkenntnis, daß Regeln und Verfahren sowie diesen entsprechende Maßnahmen, die mit den in diesem Artikel dargelegten Zielen vereinbar sind, maßgebend sein sollen für den Welthandel als Mittel zur Erzielung wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts;
    6. Litera f
      unter Hinweis darauf, daß die VERTRAGSPARTEIEN den weniger entwickelten Vertragsparteien die Möglichkeit geben können, Sondermaßnahmen zur Förderung ihres Handels und ihrer Entwicklung anzuwenden —
sind wie folgt übereingekommen:
  1. Ziffer 2
    Es ist notwendig, die Ausfuhrerlöse der weniger entwickelten Vertragsparteien rasch und anhaltend zu steigern.
  2. Ziffer 3
    Es ist notwendig, tatkräftige Bemühungen zu unternehmen, damit die weniger entwickelten Vertragsparteien einen den Bedürfnissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Anteil am Wachstum des Welthandels erreichen.
  3. Ziffer 4
    Angesichts der fortdauernden Abhängigkeit vieler weniger entwickelter Vertragsparteien von der Ausfuhr einer begrenzten Anzahl von Grundstoffen ist es notwendig, diesen Erzeugnissen, soweit irgend möglich, günstigere und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten zu verschaffen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Weltmarktbedingungen für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Erzielung stabiler, angemessener und lohnender Preise, damit eine Ausweitung des Welthandels und der Nachfrage sowie ein dynamisches und stetiges Wachstum der realen Ausfuhrerlöse dieser Staaten ermöglicht wird und ihnen dadurch immer mehr Mittel für ihre wirtschaftliche Entwicklung zufließen.
  4. Ziffer 5
    Ein rasches Wachstum der Volkswirtschaften der weniger
entwickelten Vertragsparteien wird durch eine strukturelle Auffächerung ihrer Volkswirtschaften und die Vermeidung einer übermäßigen Abhängigkeit von der Grundstoffausfuhr erleichtert. Es ist deshalb notwendig, soweit irgend möglich, den Halb- und Fertigwaren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, zu günstigen Bedingungen einen besseren Zugang zu den Märkten zu verschaffen.
  1. Ziffer 6
    Infolge des chronischen Mangels der weniger entwickelten Vertragsparteien an Ausfuhrerlösen und sonstigen Deviseneinnahmen besteht eine wichtige Wechselwirkung zwischen dem Handel und der finanziellen Entwicklungshilfe. Es ist deshalb notwendig, daß die VERTRAGSPARTEIEN und die internationalen Kreditinstitutionen eng und stetig zusammenarbeiten, um auf diese Weise am wirksamsten zur Erleichterung der Lasten beizutragen, welche die weniger entwickelten Vertragsparteien im Interesse ihrer wirtschaftlichen Entwicklung auf sich nehmen.
  2. Ziffer 7
    Es ist notwendig, daß die VERTRAGSPARTEIEN, sonstige zwischenstaatliche Körperschaften sowie die Organe und Organisationen der Vereinten Nationen, die sich mit dem Handel und der wirtschaftlichen Entwicklung der weniger entwickelten Staaten befassen, in geeigneter Weise zusammenarbeiten.
  3. Ziffer 8
    Die entwickelten Vertragsparteien erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit für die von ihnen in Handelsverhandlungen übernommenen Verpflichtungen zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen und von sonstigen Beschränkungen des Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien.
  4. Ziffer 9
    Die Annahme von Maßregeln zur Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele wird Gegenstand bewußter und zweckdienlicher Bemühungen der einzeln sowie gemeinsam handelnden Vertragsparteien sein.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

10006207

Dokumentnummer

NOR40081423

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/254/A36/NOR40081423

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