Bundesrecht konsolidiert

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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen Art. 33

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1958

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 33

Inkrafttretensdatum

07.10.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel XXXIII

Beitritt

Jede Regierung, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, kann ihm zu Bedingungen beitreten, die zwischen Ihr und den VERTRAGSPARTEIEN zu vereinbaren sind; Voraussetzung dafür ist, dass diese Regierung das Abkommen über die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels angenommen hat. Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN nach diesem Artikel werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Vertragsparteien gefaßt.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

10006207

Dokumentnummer

NOR40081395

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/254/A33/NOR40081395

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