Die Vertragsstaaten, die das vorliegende Abkommen gemäß Absatz 3 des Artikels XXVI angenommen haben, können nach dem gemäß Absatz 5 des Artikels XXVI erfolgten Inkrafttreten dieses Abkommens jederzeit entscheiden, daß ein Vertragsstaat, der es nicht in dieser Weise angenommen hat, aufhört, Vertragsstaat zu sein.Die Vertragsstaaten, die das vorliegende Abkommen gemäß Absatz 3 des Artikels römisch XXVI angenommen haben, können nach dem gemäß Absatz 5 des Artikels römisch XXVI erfolgten Inkrafttreten dieses Abkommens jederzeit entscheiden, daß ein Vertragsstaat, der es nicht in dieser Weise angenommen hat, aufhört, Vertragsstaat zu sein.