Bundesrecht konsolidiert

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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen Art. 27

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1958

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

07.10.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel XXVII

Aussetzung oder Widerruf von Begünstigungen

Es steht einem Vertragsstaat jederzeit frei, eine Begünstigung, die in der zugehörigen, diesem Abkommen angeschlossenen Liste vorgesehen ist, zur Gänze oder teilweise auszusetzen oder zu widerrufen, falls er feststellt, daß diese ursprünglich mit der Regierung eines Staates vereinbart wurde, der nicht Vertragsstaat wurde oder aufhörte, es zu sein. Eine Vertragspartei, die eine solche Maßnahme trifft, notifiziert dies den VERTRAGSPARTEIEN und führt auf Antrag Konsultationen mit den Vertragsparteien, die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

10006207

Dokumentnummer

NOR40081389

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/254/A27/NOR40081389

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