Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 22
Inkrafttretensdatum
07.10.1957
Außerkrafttretensdatum
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
Artikel XXII
Konsultationen
Jede Vertragspartei wird Vorstellungen einer anderen Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens betreffen, wohlwollend prüfen und ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen geben.
Die VERTRAGSPARTEIEN können auf Antrag einer Vertragspartei mit einer oder mehreren Vertragsparteien Konsultationen über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Absatz 1 keine zufrieden stellende Lösung erreicht werden konnte.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016
Gesetzesnummer
10006207
Dokumentnummer
NOR40081384