Artikel XIII schließt nicht aus, daß eine Gruppe von Gebieten mit einem gemeinsamen Quotenanteil beim Internationalen Währungsfonds Beschränkungen, die mit Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B im Einklang stehen, auf die Einfuhr aus anderen Ländern, nicht jedoch auf ihren Handel miteinander, anwendet, sofern diese Beschränkungen im übrigen mit Artikel XII vereinbar sind.Artikel römisch XIII schließt nicht aus, daß eine Gruppe von Gebieten mit einem gemeinsamen Quotenanteil beim Internationalen Währungsfonds Beschränkungen, die mit Artikel römisch XII oder Artikel römisch XVIII Abschnitt B im Einklang stehen, auf die Einfuhr aus anderen Ländern, nicht jedoch auf ihren Handel miteinander, anwendet, sofern diese Beschränkungen im übrigen mit Artikel römisch XII vereinbar sind.