Bundesrecht konsolidiert

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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen Art. 14

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 254/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1958

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

07.10.1957

Außerkrafttretensdatum

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

Artikel XIV

Ausnahmen von der Regel der Nichtdiskriminierung

  1. Ziffer eins
    Eine Vertragspartei, die Beschränkungen nach Artikel römisch XII oder Artikel römisch XVIII Abschnitt B anwendet, kann dabei von Artikel römisch XIII abweichen, soweit dies die gleiche Wirkung hat wie Zahlungs- und Transferbeschränkungen bei laufenden internationalen Geschäften, die sie gleichzeitig nach den Artikeln römisch VIII oder römisch XIV des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds oder ähnlichen Bestimmungen eines nach Artikel römisch XV Absatz 6 abgeschlossenen Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr anwenden darf.
  2. Ziffer 2
    Eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel römisch XII oder Artikel römisch XVIII Abschnitt B anwendet, kann mit Einwilligung der VERTRAGSPARTEIEN bei einem kleinen Teil ihres Außenhandels vorübergehend von Artikel römisch XIII abweichen, wenn die Vorteile für sie selbst oder die beteiligten Vertragsparteien den Schaden erheblich überwiegen, der dadurch für den Handel anderer Vertragsparteien entsteht.
  3. Ziffer 3
    Artikel römisch XIII schließt nicht aus, daß eine Gruppe von Gebieten mit einem gemeinsamen Quotenanteil beim Internationalen Währungsfonds Beschränkungen, die mit Artikel römisch XII oder Artikel römisch XVIII Abschnitt B im Einklang stehen, auf die Einfuhr aus anderen Ländern, nicht jedoch auf ihren Handel miteinander, anwendet, sofern diese Beschränkungen im übrigen mit Artikel römisch XII vereinbar sind.
  4. Ziffer 4
    Die Artikel römisch XI bis römisch XV und Artikel römisch XVIII Abschnitt B schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel römisch XII oder nach Artikel römisch XVIII Abschnitt B anwendet, Maßnahmen zur Lenkung ihrer Ausfuhren trifft, um ihre Einnahmen an Devisen zu erhöhen, die sie verwenden kann, ohne von Artikel römisch XIII abzuweichen.
  5. Ziffer 5
    Die Artikel römisch XI bis römisch XV und Artikel römisch XVIII Abschnitt B schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei
    1. Litera a
      mengenmäßige Beschränkungen anwendet, welche die gleiche Wirkung haben wie Zahlungsbeschränkungen, die nach Artikel römisch VII Absatz,3 Litera b,) des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zulässig sind, oder
    2. Litera b
      mengenmäßige Beschränkungen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Anlage A anwendet, solange das Ergebnis der dort erwähnten Verhandlungen noch aussteht.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Gesetzesnummer

10006207

Dokumentnummer

NOR40081376

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/254/A14/NOR40081376

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