§ 6. (1) Wenn der Verein nach seinem Zwecke oder nach seiner Einrichtung gesetz- oder rechtswidrig oder staatsgefährlich ist, kann der Landeshauptmann dessen Bildung untersagen. Die Bildung kann auch untersagt werden, wenn nach dem Inhalt der Statuten oder nach der Person der Proponenten die Annahme begründet erscheint, daß im Rahmen des Vereines die rechtswidrige Tätigkeit eines behördlich aufgelösten Vereines fortgesetzt werden soll.Paragraph 6, (1) Wenn der Verein nach seinem Zwecke oder nach seiner Einrichtung gesetz- oder rechtswidrig oder staatsgefährlich ist, kann der Landeshauptmann dessen Bildung untersagen. Die Bildung kann auch untersagt werden, wenn nach dem Inhalt der Statuten oder nach der Person der Proponenten die Annahme begründet erscheint, daß im Rahmen des Vereines die rechtswidrige Tätigkeit eines behördlich aufgelösten Vereines fortgesetzt werden soll.
(2)Absatz 2Diese Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Überreichung der Anzeige (§§ 4 und 5) schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.Diese Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Überreichung der Anzeige (Paragraphen 4 und 5) schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen.