§ 4. (1) Die beabsichtigte Bildung eines den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Vereines ist, bevor der Verein in Wirksamkeit tritt, von den Proponenten dem Landeshauptmann schriftlich unter Vorlage der Statuten anzuzeigen.Paragraph 4, (1) Die beabsichtigte Bildung eines den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Vereines ist, bevor der Verein in Wirksamkeit tritt, von den Proponenten dem Landeshauptmann schriftlich unter Vorlage der Statuten anzuzeigen.
(2)Absatz 2Aus den Statuten müssen zu entnehmen sein:
eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszweckes;
die für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehenen Tätigkeiten;
Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft;
die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder;
die Erfordernisse für gültige Beschlußfassungen durch die Organe des Vereines;
die Angabe, wer den Verein nach außen vertritt;
die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis;
Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereines und die Verwertung des Vereinsvermögens im Falle einer solchen Vereinsauflösung.
(3)Absatz 3Der Vereinsname bildet einen wesentlichen Bestandteil der Statuten. Der Name muß so beschaffen sein, daß er einen Schluß auf den Vereinszweck zuläßt und Verwechslungen mit anderen Vereinen oder Einrichtungen ausschließt.