§ 4. (1) Die beabsichtigte Bildung eines den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Vereines ist, bevor der Verein in Wirksamkeit tritt, von den Proponenten dem Landeshauptmann schriftlich unter Vorlage der Statuten anzuzeigen.Paragraph 4, (1) Die beabsichtigte Bildung eines den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Vereines ist, bevor der Verein in Wirksamkeit tritt, von den Proponenten dem Landeshauptmann schriftlich unter Vorlage der Statuten anzuzeigen.
(2)Absatz 2Aus den Statuten muß zu entnehmen sein:
Der Zweck des Vereines, die Mittel hiezu und die Art ihrer Aufbringung;
die Art der Bildung und Erneuerung des Vereines;
die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder;
die Organe der Vereinsleitung;
die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, Ausfertigungen und Bekanntmachungen;
die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse;
die Vertretung des Vereines nach außen;
die Bestimmungen über dessen Auflösung.
(3)Absatz 3Der Vereinsname bildet einen wesentlichen Bestandteil der Statuten. Der Name muß so beschaffen sein, daß er einen Schluß auf den Vereinszweck zuläßt und Verwechslungen mit anderen Vereinen oder Einrichtungen ausschließt.