Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 1951 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 233/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 102/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.04.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 4, (1) Die beabsichtigte Bildung eines den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Vereines ist, bevor der Verein in Wirksamkeit tritt, von den Proponenten dem Landeshauptmann schriftlich unter Vorlage der Statuten anzuzeigen.

  1. Absatz 2Aus den Statuten muß zu entnehmen sein:
    1. Litera a
      Der Zweck des Vereines, die Mittel hiezu und die Art ihrer Aufbringung;
    2. Litera b
      die Art der Bildung und Erneuerung des Vereines;
    3. Litera c
      der Sitz des Vereines;
    4. Litera d
      die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder;
    5. Litera e
      die Organe der Vereinsleitung;
    6. Litera f
      die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, Ausfertigungen und Bekanntmachungen;
    7. Litera g
      die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse;
    8. Litera h
      die Vertretung des Vereines nach außen;
    9. Litera i
      die Bestimmungen über dessen Auflösung.
  2. Absatz 3Der Vereinsname bildet einen wesentlichen Bestandteil der Statuten. Der Name muß so beschaffen sein, daß er einen Schluß auf den Vereinszweck zuläßt und Verwechslungen mit anderen Vereinen oder Einrichtungen ausschließt.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Gesetzesnummer

10000237

Dokumentnummer

NOR12006166

Alte Dokumentnummer

N11962123320

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/233/P4/NOR12006166

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