Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 1951 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 233/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Zweiter Abschnitt.

Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1947,, Art. römisch eins.)

Straf- und Schlußbestimmungen.

Paragraph 29, (1) Wer

  1. Litera a
    die Bildung eines Vereines nicht entsprechend der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, anzeigt;
  2. Litera b
    entgegen Paragraph 7, Absatz eins, vor Ablauf der in Paragraph 6, Absatz 2, festgesetzten Frist oder bevor der Landeshauptmann erklärt hat, daß er den Verein nicht untersage, eine Vereinstätigkeit beginnt oder trotz Untersagung einer Vereinsbildung (Paragraphen 6, Absatz eins und 10) oder nach rechtskräftiger Auflösung eines Vereines eine solche Tätigkeit ausübt;
  3. Litera c
    als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied des Leitungsorganes eines Vereines die Anzeige einer Statutenänderung unterläßt oder wer unter Nichtbeachtung des Paragraph 4, Absatz eins, einen Zweigverein oder einen Verband mehrerer Vereine bildet (Paragraph 10,);
  4. Litera d
    als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied des Leitungsorganes eines Vereines die Mitglieder des Leitungsorganes sowie die Anschrift des Vereines nicht nach der Vorschrift des Paragraph 12, Absatz eins, der Behörde mitteilt;
  5. Litera e
    als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied des Leitungsorganes eines Vereines die freiwillige Auflösung des Vereines nicht dem Landeshauptmann anzeigt oder die Veröffentlichung der Auflösung unterläßt (Paragraph 26,),
begeht - wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Anmerkung

Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974

Schlagworte

Strafbestimmung

Gesetzesnummer

10000237

Dokumentnummer

NOR12011824

Alte Dokumentnummer

N1198710344E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/233/P29/NOR12011824

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