Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
06.08.1954
Außerkrafttretensdatum
31.12.1987
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 27. (1) Jede behördlich verfügte Auflösung eines Vereines wird durch die amtliche Zeitung veröffentlicht. Auch sind in diesem Falle bezüglich des Vereinsvermögens von den Behörden die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen einzuleiten.Paragraph 27, (1) Jede behördlich verfügte Auflösung eines Vereines wird durch die amtliche Zeitung veröffentlicht. Auch sind in diesem Falle bezüglich des Vereinsvermögens von den Behörden die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen einzuleiten.
(2)Absatz 2Für einen behördlich aufgelösten Verein, der im Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß, ist ein Liquidator zu bestellen. Die Bestellung obliegt, wenn der Wert dieses Vermögens 50.000 S übersteigt oder eine Liegenschaft zum Vereinsvermögen gehört, der Bundesregierung, andernfalls der Vereinsbehörde mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums. Der Liquidator hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Vereinsstatuten den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen gebunden, die ihm die Vereinsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien beziehungsweise die Bundesregierung erteilt. Das Vereinsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem statutengemäßen Vereinszweck oder verwandten Zwecken, andernfalls allgemeinen Fürsorgezwecken zuzuführen. Die durch den Liquidator vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie von den Bundesverwaltungsabgaben, den Gerichtsgebühren und den Justizverwaltungsgebühren befreit. (BGBl. Nr. 166/1950, Art. I.)Für einen behördlich aufgelösten Verein, der im Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß, ist ein Liquidator zu bestellen. Die Bestellung obliegt, wenn der Wert dieses Vermögens 50.000 S übersteigt oder eine Liegenschaft zum Vereinsvermögen gehört, der Bundesregierung, andernfalls der Vereinsbehörde mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums. Der Liquidator hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Vereinsstatuten den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen gebunden, die ihm die Vereinsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien beziehungsweise die Bundesregierung erteilt. Das Vereinsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem statutengemäßen Vereinszweck oder verwandten Zwecken, andernfalls allgemeinen Fürsorgezwecken zuzuführen. Die durch den Liquidator vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben sowie von den Bundesverwaltungsabgaben, den Gerichtsgebühren und den Justizverwaltungsgebühren befreit. Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1950,, Art. römisch eins.)
Schlagworte
Amtsblatt zur Wiener Zeitung, Gebührenbefreiung
Gesetzesnummer
10000237
Dokumentnummer
NOR12005156
Alte Dokumentnummer
N11954123550