Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 26. Die freiwillige Auflösung eines Vereines ist dem Landeshauptmann vom abtretenden Leitungsorgan des Vereines binnen vier Wochen anzuzeigen und von diesem auch in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen. Paragraph 26, Die freiwillige Auflösung eines Vereines ist dem Landeshauptmann vom abtretenden Leitungsorgan des Vereines binnen vier Wochen anzuzeigen und von diesem auch in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
Schlagworte
Amtsblatt zur Wiener Zeitung
Gesetzesnummer
10000237
Dokumentnummer
NOR12011821
Alte Dokumentnummer
N1198710341E