(2)Absatz 2Desgleichen ist eine, wenngleich gesetzmäßig einberufene Versammlung von dem Abgeordneten der Behörde (§ 18) oder, falls kein solcher entsendet würde, von der Behörde zu schließen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen, wenn Gegenstände in Verhandlung genommen werden, welche außerhalb des statutenmäßigen Wirkungskreises des Vereines liegen, oder wenn die Versammlung einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.Desgleichen ist eine, wenngleich gesetzmäßig einberufene Versammlung von dem Abgeordneten der Behörde (Paragraph 18,) oder, falls kein solcher entsendet würde, von der Behörde zu schließen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen, wenn Gegenstände in Verhandlung genommen werden, welche außerhalb des statutenmäßigen Wirkungskreises des Vereines liegen, oder wenn die Versammlung einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.