Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 1951 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

10.11.1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 21, (1) Wenn eine Vereinsversammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde zu untersagen und nach Umständen zu schließen.

  1. Absatz 2Desgleichen ist eine, wenngleich gesetzmäßig einberufene Versammlung von dem Abgeordneten der Behörde (Paragraph 18,) oder, falls kein solcher entsendet würde, von der Behörde zu schließen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen, wenn Gegenstände in Verhandlung genommen werden, welche außerhalb des statutenmäßigen Wirkungskreises des Vereines liegen, oder wenn die Versammlung einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

Anmerkung

Vgl. Art. 144 Abs. 1 B-VG

Schlagworte

behördliche Befehlsgewalt, Zwangsgewalt

Gesetzesnummer

10000237

Dokumentnummer

NOR12004510

Alte Dokumentnummer

N11951123490

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/233/P21/NOR12004510

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