§ 19. Diese Bestimmungen über die Anzeige der Vereinsversammlung (§ 15) und über die Absendung eines Abgeordneten der Behörde (§ 18) finden keine Anwendung auf Sitzungen des Vorstandes und der etwa bestellten Kontrollorgane. Paragraph 19, Diese Bestimmungen über die Anzeige der Vereinsversammlung (Paragraph 15,) und über die Absendung eines Abgeordneten der Behörde (Paragraph 18,) finden keine Anwendung auf Sitzungen des Vorstandes und der etwa bestellten Kontrollorgane.