§ 18. (1) Der Behörde steht es frei, zu jeder Vereinsversammlung einen Abgeordneten zu entsenden. Diesem ist ein angemessener Platz in der Versammlung nach seiner Wahl einzuräumen und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner zu geben.Paragraph 18, (1) Der Behörde steht es frei, zu jeder Vereinsversammlung einen Abgeordneten zu entsenden. Diesem ist ein angemessener Platz in der Versammlung nach seiner Wahl einzuräumen und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner zu geben.
(2)Absatz 2Er ist auch berechtigt, die Aufnahme eines Protokolls über die Gegenstände der Verhandlung und über die gefaßten Beschlüsse zu verlangen.
(3)Absatz 3Die Entsendung des Abgeordneten steht in der Regel der im § 12 bezeichneten Behörde zu, kann jedoch vom Landeshauptmann seiner eigenen Verfügung vorbehalten werden.Die Entsendung des Abgeordneten steht in der Regel der im Paragraph 12, bezeichneten Behörde zu, kann jedoch vom Landeshauptmann seiner eigenen Verfügung vorbehalten werden.
(4)Absatz 4In die Protokolle über Vereinsversammlungen kann die Behörde jederzeit Einsicht nehmen.