Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz 1951 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

10.11.1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 18, (1) Der Behörde steht es frei, zu jeder Vereinsversammlung einen Abgeordneten zu entsenden. Diesem ist ein angemessener Platz in der Versammlung nach seiner Wahl einzuräumen und auf Verlangen Auskunft über die Person der Antragsteller und Redner zu geben.

  1. Absatz 2Er ist auch berechtigt, die Aufnahme eines Protokolls über die Gegenstände der Verhandlung und über die gefaßten Beschlüsse zu verlangen.
  2. Absatz 3Die Entsendung des Abgeordneten steht in der Regel der im Paragraph 12, bezeichneten Behörde zu, kann jedoch vom Landeshauptmann seiner eigenen Verfügung vorbehalten werden.
  3. Absatz 4In die Protokolle über Vereinsversammlungen kann die Behörde jederzeit Einsicht nehmen.

Gesetzesnummer

10000237

Dokumentnummer

NOR12004507

Alte Dokumentnummer

N11951123460

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/233/P18/NOR12004507

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