§ 14. (1) Jeder Verein kann seine Versammlungen öffentlich halten. Jedoch können Personen, welche nicht Mitglieder des Vereines oder geladene Gäste sind, an der Verhandlung nicht teilnehmen.Paragraph 14, (1) Jeder Verein kann seine Versammlungen öffentlich halten. Jedoch können Personen, welche nicht Mitglieder des Vereines oder geladene Gäste sind, an der Verhandlung nicht teilnehmen.
(2)Absatz 2Weder Mitglieder noch Zuhörer dürfen bei Vereinsversammlungen bewaffnet erscheinen; der Vorsitzende der Versammlung hat darüber zu wachen.