Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8
Inkrafttretensdatum
01.09.1977
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Index
80/06 Bodenreform
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG,
BGBl. Nr. 1/1930 idF
BGBl. I Nr. 14/2019
Text
Zusammenlegungsgemeinschaft
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft, der Rechtspersönlichkeit zukommt.
(2)Absatz 2Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Behörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.
(3)Absatz 3Die Zusammenlegungsgemeinschaft wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat. Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind von den Mitgliedern in geheimer Wahl zu bestellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 390/1977
Schlagworte
Sachaufwendung, Arbeitsaufwendung
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010269
Dokumentnummer
NOR12130044
Alte Dokumentnummer
N8195114125H