Bundesrecht konsolidiert

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Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 Art. 1 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

80/06 Bodenreform

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Text

Zusammenlegungsgemeinschaft

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft, der Rechtspersönlichkeit zukommt.
  2. Absatz 2Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Behörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.
  3. Absatz 3Die Zusammenlegungsgemeinschaft wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat. Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind von den Mitgliedern in geheimer Wahl zu bestellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 390/1977

Schlagworte

Sachaufwendung, Arbeitsaufwendung

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130044

Alte Dokumentnummer

N8195114125H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/103/A1P8/NOR12130044

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