Bundesrecht konsolidiert

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Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

80/06 Bodenreform

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Text

Pacht- und Mietverhältnisse

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBei Pachtverhältnissen hat die Behörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters mit Bescheid festzustellen, welche Grundabfindungen an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.
  2. Absatz 2Der Pächter kann innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahre, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der im Paragraph 1103, ABGB. erwähnten Verträge gelten dieselben Bestimmungen.
  4. Absatz 4Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß Paragraph 1115, ABGB. für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 301/1976

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130043

Alte Dokumentnummer

N8195114124H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/103/A1P7/NOR12130043

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