Bundesrecht konsolidiert

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Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 Art. 1 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 6

Inkrafttretensdatum

08.03.1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

80/06 Bodenreform

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Text

Grunddienstbarkeiten, Reallasten und Baurechte

Paragraph 6,
  1. Absatz einsGrunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im Paragraph 480, ABGB. genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
  2. Absatz 2Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen die Baurechte bestellt wurden.
  3. Absatz 3Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1967

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130042

Alte Dokumentnummer

N8195114123H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/103/A1P6/NOR12130042

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