Bundesrecht konsolidiert

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Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 Art. 1 § 54a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 103/1951 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 54a

Inkrafttretensdatum

11.08.2005

Außerkrafttretensdatum

14.08.2013

Index

80/06 Bodenreform

Text

Inkrafttreten, Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

Paragraph 54 a,
  1. Absatz einsDie Ausführungsgesetze der Länder zu den in den Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 4 Absatz eins,, 17 Absatz 3, zweiter Satz, 18 Absatz 2,, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000, aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in Paragraph 34 b, Absatz 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005, aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR40067022

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