Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 54a
Inkrafttretensdatum
11.08.2005
Außerkrafttretensdatum
14.08.2013
Index
80/06 Bodenreform
Text
Inkrafttreten, Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze
§ 54a.Paragraph 54 a,
(1)Absatz einsDie Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 1, 17 Abs. 3 zweiter Satz, 18 Abs. 2, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 4 Absatz eins,, 17 Absatz 3, zweiter Satz, 18 Absatz 2,, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000, aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden. (2)Absatz 2Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in § 34b Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2005 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in Paragraph 34 b, Absatz 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005, aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2013
Gesetzesnummer
10010269
Dokumentnummer
NOR40067022